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An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung besinden, welche dem prüfenden
Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Aufftellung der Dampfleffel.
W 14.
Dampftkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind,
und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern
und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als dreißig beträgt, dürfen
unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden.
Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder
mit fester Balkendecke versehen sind.
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich auf-
zuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Ein-
wirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite
bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt
werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
. 15.
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge fest-
stehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und
an den Enden verschlossen werden darf.
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen).
8 16.
Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampflessel (Lokomobile)
zum Betriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich befinden:
1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die
Angaben des Fabrikschildes (8 10) enthält und mit einer Beschreibung
und maaßstäblichen Zeichuung, dem Prüfungszeugniß (§ 11 Absatz 4),
der im § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung
und einem Vermerk über die zulässige Belastung der Sicherheitsventile
verbunden ist.