Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Die Naturalien, Dienstwohnung, Dienstgrundstücke und andere Theile des 
Diensteinkommens können jederzeit nach dem Geldanschlage in der Anstellungsurkunde 
abgelöst werden. Fehlt es an einem solchen Auschlage, so wird der Geldwerth der 
Grundstücksnutzung und sonstiger Naturalbezüge, zum Zwecke der Ablösung, durch die 
Taxe dreier Sachverständigen ermittelt, von denen das Ministerium den einen, der 
Siaatsbeamte den zweiten und das Gericht den dritten wählt. 
8 11. 
In den Genuß des mit einer Stelle verbundenen Einkommens treten die 
Staatsbeamten, insofern die Anstellungsurkunde keine andere Bestimmung erhält, am 
ersten Tage des Monats, welcher zunächst auf ihre Verpflichtung zu diesem Dienste 
folgt. Bis dahin wird bei Versehungen auf eine andere Stelle das mit der früher 
bekleideten verbundene Einkommen gewährt. 
Die Benutung der Dienstgrundstücke erhält der Staatsbeamte, sobald dieselben 
nach § 13 von seinem Vorgänger oder dessen Angehörigen abgetreten werden müssen. 
Mit dem im Dienste angetretenen ersten Tage eines Monats ist der Anspruch 
auf die Besoldung für den ganzen Monat erworben. 
Hinsichtlich eines nicht aus Staatsmitteln fließenden Diensteinkommens beginnt 
das Bezugsrecht mit dem Dienstantritte. 
+ 12. 
Die Besoldungen und andere Bezüge der Staatsbeamten aus der Staatskasse 
werden in gleichen Antheilen monatlich vorausbezahlt. 
Dies gilt auch von Wartegeldern (§ 27) und Ruhegehalten (8 36). 
8 13. 
Die Dienstgrundstücke, namentlich die Dienstwohnung, müssen von den auf 
eine andere Stelle versetzten Staatsbeamten (8 23) innerhalb des dazu zu bestimmen- 
den Zeitraumes, von den in Ruhestand oder auf Wartegeld gesetzten Staatsbeamten 
binnen drei Monaten, nach Ablauf des Monats, in welchem die Bekanntmachung des 
hierauf bezüglichen Beschlusses erfolgt ist, von den Erben eines im akliven Dienste 
verstorbenen Staatsbeamten bis zum letzten Tage des auf den Sterbemonat folgenden 
Monats abgetreten werden. Die abgehenden Staatsbeamten, sowie die Erben ver- 
storbener Staatsbeamten können jedoch für die auf den Griuostücken stehenden Er- 
zeugnisse oder die aufgewendeten Bestellungskosten Eutschädigung fordern. Diese Ent- 
schädigung hat der Amtsnachfolger oder die Staatskasse zu leisten, je nachdem ein Nach- 
folger ernannt ist und die Dienstgrundstücke überwiesen erhalten hat, oder nicht.
	        
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