78
In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die Staats-
beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (vergl. z. B. 8 85 der Verfassung für das
Furstenthum Reuß j. L. und Art. 21 der Reichsverfassung) sindet ein Abzug vom
Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Staatskasse zur Last.
Ein Staatsbeamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von
seinem Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlanb überschreitet, ist, wenn ihm
nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit seiner uner-
laubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig.
Versetzung der Staatsbeamten.
8 23.
Staatsbeamte könnnen, jedoch nur unter Beibehaltung ihres bisherigen Ge-
haltes und ihres Ranges, aus Staatsrücksichten auf andere, ihrer bestehenden dienst-
lichen Stellung angemessene Stellen, selbst in ein anderes Geschäftsfach und an einen
anderen Ort versetzt werden.
Wird die Versetzung eines durch Urkunde angestellten Staatsbeamten für nöthig
gehalten, so ist ihm vor dem Beschlusse Gelegenheit zu einer Erklärung hierüber
zu geben.
Wegen der Versetzung von Richtern greifen die besonderen Bestimmungen in
den §§ 132 und 133 dieses Geseßes, sowie die Vorschriften in § 8 des Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes Platz.
8 24.
Im Falle einer ungesuchten Versetzung sind dem versetzten Staatsbeamten die
Umzugskosten mit billiger Berücksichtigung des den Umständen nach vorhandenen Be-
dürfnisses aus der zur Zahlung der Gehalte verbundenen Kasse zu vergüten.
Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.
i
Unter Belassung des gesetzlichen Wartegeldes (§ 27) und ihres Ranges können
Staatsbeamte ihrer Dienstverrichtungen enthoben, einstweilen in den Ruhestand ver-
setzt werden:
a) wenn in Folge veränderter Staatseinrichtungen einzelne Stellen ent-
behrlich werden;