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b) wenn ein Staatsbeamter durch eine, die Wiedergenesung nicht aus-
schließende Krankheit länger als ein halbes Jahr an Besorgung seiner
Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert worden und eine baldige
Besserung nicht zu hoffen ist, und
c) wenn es aus Rücksichten auf die Verwaltung des ösffentlichen Dienstes
für angemessen erachtet wird.
Auf richterliche Beamte sindet nur der Fall unter b Anwendung.
8 26.
Die einstweilige Versetzung eines Staatsbeamten in den Ruhestand verfügt
das Ministerium, welches hinsichtlich derjenigen, deren Anstellung auf landesfürstlichem
Beschlusse beruht, die Genehmigung des Landesfürsten dazu einzuholen hat.
In dem Falle des § 25 unter b hat der nächste Vorgesetzte des Staats-
beamten bezüglich die ihm zunächst vorgesetzte Behörde, unter Zugrundlegung eines
motivirten Gutachtens des Physikus und nach Besinden des Hausarztes, sowie unter
Umständen des Gutachtens anderer geeigneter Sachverständigen, die zeitliche Geschäfts-
behinderung zu ermitteln, den Staatsbeamten selbst, soweit es möglich ist, darüber
zu hören, eiwa erforderliche weitere Erörterungen anzustellen und dann an das
Ministerium Bericht zu erstatten. Bei Richtern tritt — falls sie der Maßregel sich
nicht freiwillig unterwersen — gerichtliches Verfahren, wie im Falle der Pensionirung,
ein (5 134 bis § 138).
Im Falle bes § 25 unter c kann die Euthebung vom Dienste nur erfolgen
nach vorgängigem motivirten Gutachten der dem Staatsbeamten zunächst vorgesetzten
Behörde bezüglich des ihm zunächst vorgesetzten Beamten, nachdem dem Staatsbeamten
zu einer Gegenvorstellung Gelegenheit gegeben, hierauf die Sache im Ministerium
berathen und die Genehmigung vom Landeofürsten ertheilt worden ist.
8 27.
Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten erhalten als Warte-
geld vier Fünftheile ihrer Besoldung.
Das Wartegeld nimmt seinen Anfang drei Monate nach Ablauf des Monats,
in welchem die einstweilige Versehung in den Ruhestand dem Staatebeamten bekannt
gemacht wurde; bis dahin bezieht dieser seine Besoldung und, so lange er sein Amt
noch versieht, auch sein sonstiges Diensteinkommen.