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Die einstweilen in den Ruhestand versehten Staatsbeamten bleiben in dem
Nechtsverhältnisse eines Staatsbeamten. Es kann ihnen jederzeit eine ihrer Berufs-
bildung und ihrem früheren Dienste angemessene Stelle übertragen werden. Sie
müssen sich dieser und ebenso der Verrichtung einzelner ihrer Stellung und Leistungs-
fähigkeit entsprechender und ihrem früheren Geschäftskreise nicht fremder Aufträge der
Staatsregierung unterziehen, dürfen auch weder in den Dienst eines anderen Staates
treten, noch sonst sich in eine Lage versezen, welche ihre Wiedereinstellung in den
Staatsdienst oder zeitweise Beschäftigung in demselben verhindert oder auch nur erschwert.
Mit dem Wiedereintritte in ein wirkliches Amt hat der einstweilen in den
Ruhestand versezte Staatsbeamte, wenn mit der neuen Stelle kein höherer Gehalt
verbunden ist, mindestens auf eine Besoldung Anspruch von gleicher Höhe, wie die
mit seinem frühern Amte verbundenc war.
Für Besorgung einzelner Aufträge hat er eine angemessene Vergütung außer
dem Ersatze des etwaigen Aufwandes zu beanspruchen.
Wegen der Wiederanstellung eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Richters ist die Vorschrift in § 132 maßgebend.
29.
Bei später eintretender Dienstunfähigkeit (s 34) des auf Wartegeld gesetzten
Staatsbeamten kann derselbe pensionirt werden, wobei seine früher bezogene Besoldung
zu Grunde zu legen und die Zeit der einstweiligen Versehung in den Ruhestand mit
anzurechnen ist.
s 30.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes geht verloren:
a) wenn Dienstentlassung eintritt 88 51, 52;
b) wenn der betreffende Staatsbeamte sich weigert, Aufträge der Staats-
regierung zu vollziehen oder in den aktiven Dienst wieder einzutreten,
jedoch erst nach vorgängiger Androhung dieser Maßregel und nach
fruchtlosem Ablaufe der zur Befolgung der desfallsigen Aufforderung
vorzuschreibenden Frist;
c) wenn derselbe in den Dienst eines anderen Staates tritt, oder sich
ohne besondere Erlaubniß in eine Lage versetzt, welche seine Wieder-
einstellung in den Staatsdienst oder zeitweise Beschäftigung in dem-
selben verhindert oder erschwert, und