Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Dienstunfähigkeit nicht durch eigene grobe Verschuldung herbeigefübrt hat, Auspruch 
auf einen nach Maßgabe der 88 36 jlg. zu berechnenden Ruhegehalt. 
Widerruflich angestellte Staatsbramte haben mit Ausnahme der in § 42 vor- 
gesehenen Fälle auf Pension keinen Anspruch, es kam ihnen jedoch, wenn sie ohne 
eigene grobe Verschuldung zur Verwaltung ihres Amtes bleibend unfähig geworden 
sind, vom Landesherrn eine fortlaufende Unterstützung bewilligt werden; letztere darf 
jedoch den Betrag nicht übersteigen, welcher bei Unwiderruflichkeit der Anstellung nach 
Maßgabe des Dienstalters als Pension zu zahlen gewesen wäre. 
. 35. 
Der nächste Vorgesetzte bezüglich die zunächst vorgeseßte Behörde hat unter 
Zugrundelegung eines Gutachteus gecigneter Sachverständigen, insbesondere auch ärzt- 
licher Zeugnisse die Dienstunfähigkeit des betreffenden Staatsbeamten zu ermitteln 
und das Ergebniß dieser Ermitlelungen dem Ministerium vorzulegen. Der Staats- 
beamte ist hiervon in Kenntniß zu sehen und ihm eine Gegenvorstellung nachzulassen, 
worauf das Ministerium, nach etwa erforderlicher weiterer Erörterung der Sache, 
Beschluß faßt und in den Fällen, wo die Anstellung vom Landesfürsten erfolgt ist, 
die landesfürstliche Genehmigung einzuholen hat. — Eine Betretung des Rechtsweges 
findet nur dann statt, wenn der Staatbeamte die Wahrheit der der Entscheidung unter- 
stellten Thatsochen bestreilet. 
Ungesuchte Versetzung in den Ruhestand kann wider richterliche Beamte, sofern 
sich dieselben nicht freiwillig der vom Ministerium für nöthig erachteten Pensionirung 
unterwerfen sollten, nur nach Maßgabe der 838 134 bis 138 verfügt werden. 
8 36. 
Der Ruhegehalt wird nach der Besoldung berechnet, welche mit der von dem 
Staatsbeamten zuletzt bekleideten Stelle verbunden war. Er besteht bei zehn oder 
weniger Dienstjahren in 40 Prozent der Besoldung; für jedes weitere, auch nur be- 
honnene Dienstjahr wird der Ruhegehalt um 1 ½ Prozent erhöht. Ueber 80 Prozent 
der Besoldung kann er in keinem Falle steigen. 
837. 
Bei Berechnung der Dienstjahre, einschließlich einer etwaigen einstweiligen 
Versehung in den Ruhestand (§ 29) wird die Zeit der Ausstellung der ersten An- 
stellungsurkunde zu Grunde gelegt. Hinzugerechnet wird jedoch die Zeit,
	        
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