Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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a) in welcher ein Staatsbeamter im Dienste des Norddeutschen Bundes, 
des Deutschen Reiches oder eines anderen Deutschen Staates sich 
befunden hat; 
b) in welcher er als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur 
vorläufig oder auf Probe im diesseitigen Staatsdienste beschäftigt 
worden ist; 
) in welcher er in einem Vorbereitungsdienste gestanden hat, der für 
Erlangung einer Anstellung im Reichs= oder Staatsdienste in den 
Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist; 
4) in welcher er als Gerichtsassessor bei diesseitigen oder bei dem Fürsten- 
thume gemeinschaftlich mit einem anderen Staate angehörenden Be- 
hörden, bezüglich soweit es sich um Beamte des gemeinschaftlichen 
Landgerichts zu Gera und der Staatsanwaltschaft daselbst handelt, 
welche er als Gerichtsassessor bei Behörden des Großherzogthumes 
Sachsen-Weimar-Eisenach beschäftigt gewesen ist; 
e) in welcher er als wissenschaftlicher Hilfslehrer an einer höheren Lehr- 
anstalt des Landes thätig gewesen ist. 
8 38. 
Der Civildienstzeit wird ferner die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzu- 
gerechuet. 
g 39. 
Die Dienstzeit, welche vor Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, 
bleibt außer Verechnung. 
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder 
Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Rücksicht auf das Lebens- 
alter, zur Anrechnung. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten 
Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung. 
8 40. 
Imwieweit für Feldzũge, an welchen ein Staatsbeamter Theil genommen hat, 
eine Begũnstigung in Verechnung der Dienstzeit stattsindet, und inwieweit etwa die 
Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet werden soll, 
wird im einzelnen Falle innerhalb der für die Reichsbeamten geltenden bezüglichen
	        
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