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8 45.
Im Falle ein pensionirter Staatsbeamter seinen wesentlichen Aufenthalt außer-
halb des Deutschen Reiches nimmt, so tritt ein Abzug von einem Drittheile des Nuhe-
gehaltes zu Gunsten der Staatskasse ein.
46.
Das Recht auf Bezug der Pension erlischt durch rechtskräftige Verurtheilung
zu einer Strafe, welche, wenn sie während der Dienstzeit des Staatsbeamten verhängt
worden wäre, den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich gezogen hätte.
8 47.
Das Recht auf Bezug der Pension ruht:
1. wenn ein Pensionär die Deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu
etwaiger Wiedererlangung derselben;
wenn und so lange ein Pensionär im Dienste des Reichs oder eines
Deutschen Bundesstaates ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als
der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der
Pension den Betrag des von dem Staatsbeamten vor der Pensionirung
bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
10
Dienstvergehen und deren Bestrafung.
8 48.
Ein Staatsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (5 14) verletzt, begeht
ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.
8 49.
Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1. Ordnungsstrafen,
2. Entfernung aus dem Amte.
l50.
Ordnungsstrafen sind:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatlichen Gehaltes.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.