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8 51.
Die Entfernung aus dem Amte kaun bestehen:
1. in Strafversehung.
Dieselbe erfolgt durch Versehung in ein anderes Amt von gleichem Range,
jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel. Statt der
Verminderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ein
Drittheil des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt.
Die Strafversetzung wird durch das Ministerium in Ausführung gebracht.
2. in Dienstentlassung.
Dieselbe hat den Verlust des Titels, der Besoldung und der Pensionsansprüche,
einschließlich der Ansprüche an die Wittwenkasse, von Rechtswegen zur Folge.
Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrens das Amtsverhältniß bereits
ausgehört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Uebernahme der Kosten frei-
willig auf Titel und Pensionsansprüche verzichtet, auf deren Verlust an Stelle der
Dienstentlassung erkannt.
Gehört der Angeschuldigte zu den Staatsbeamten, welche einen Anspruch auf
Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist
die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem
Angeschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf
gVewisse Jahre zu belassen und seinen Angehörigen der Anspruch an die Wittwenkasse
gegen Fortleistung der statutarischen Sustentations-Beiträge vorzubehalten ist.
8 62.
Welche der in den §§ 49 bis 51 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach
der größern oder geringern Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Räcksicht
auf die gesammte Führung des Angeschuldigten zu ermessen.
Dienstentlassung kann außer dem Falle eines Disziplinarvergehens (§ 48) auch
dann verfügt werden, wenn ein Staatsbeamter in Konkurs verfallen ist, oder wenn
ein Staatsbeamter in ungeordneter Vermögenslage sich befindet und hierdurch das
Ansehen beeinträchtigt wird, welches seine dienstliche Stellung erfordert.
Daran, daß auf Widerruf angestellte Staatsbeamte (vergl. § 9) nach dem
Ermessen des Ministeriums ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens entlassen werden
können, wird durch diese Bestimmungen nichts geändert.
Wenn nach Verhängung einer Ordnungsstrafe 3 Jahre verflossen sind, biunen
welcher ein Staatsbeamter wegen keines hierher gehörigen Vergehens zur Rechenschaft
gezogen worden ist, so darf jene Strafe nicht mehr in Anrechnung kommen.