Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 51. 
Die Entfernung aus dem Amte kaun bestehen: 
1. in Strafversehung. 
Dieselbe erfolgt durch Versehung in ein anderes Amt von gleichem Range, 
jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel. Statt der 
Verminderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ein 
Drittheil des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. 
Die Strafversetzung wird durch das Ministerium in Ausführung gebracht. 
2. in Dienstentlassung. 
Dieselbe hat den Verlust des Titels, der Besoldung und der Pensionsansprüche, 
einschließlich der Ansprüche an die Wittwenkasse, von Rechtswegen zur Folge. 
Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrens das Amtsverhältniß bereits 
ausgehört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Uebernahme der Kosten frei- 
willig auf Titel und Pensionsansprüche verzichtet, auf deren Verlust an Stelle der 
Dienstentlassung erkannt. 
Gehört der Angeschuldigte zu den Staatsbeamten, welche einen Anspruch auf 
Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist 
die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem 
Angeschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf 
gVewisse Jahre zu belassen und seinen Angehörigen der Anspruch an die Wittwenkasse 
gegen Fortleistung der statutarischen Sustentations-Beiträge vorzubehalten ist. 
8 62. 
Welche der in den §§ 49 bis 51 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach 
der größern oder geringern Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Räcksicht 
auf die gesammte Führung des Angeschuldigten zu ermessen. 
Dienstentlassung kann außer dem Falle eines Disziplinarvergehens (§ 48) auch 
dann verfügt werden, wenn ein Staatsbeamter in Konkurs verfallen ist, oder wenn 
ein Staatsbeamter in ungeordneter Vermögenslage sich befindet und hierdurch das 
Ansehen beeinträchtigt wird, welches seine dienstliche Stellung erfordert. 
Daran, daß auf Widerruf angestellte Staatsbeamte (vergl. § 9) nach dem 
Ermessen des Ministeriums ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens entlassen werden 
können, wird durch diese Bestimmungen nichts geändert. 
Wenn nach Verhängung einer Ordnungsstrafe 3 Jahre verflossen sind, biunen 
welcher ein Staatsbeamter wegen keines hierher gehörigen Vergehens zur Rechenschaft 
gezogen worden ist, so darf jene Strafe nicht mehr in Anrechnung kommen.
	        
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