fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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des Gesetzes vom 28. April 1872, „die durch die Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich in Bayern bedingten Abänderungen der Militärstrafgesetze betreffend“, ermächtigten Gesetz- 
gebungsausschüsse der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten festgestellt 
wurde, unter dem 27. September 1872 Unsere Sanction ertheilt und das bezügliche Gesetz durch 
das Gesetzblatt vom 30. September 1872 Nr. 22 verkünden lassen. 
Die nachträgliche Zustimmung der beiden Kammern des Landtages erfolgte mit Gesammtbe- 
schluß vom 13. Jänner 1874. . 6 
Die Aufhebung des Artikels 22 des Wehrverfassungsgesetzes 
vom 30. Januar 1868 betreffend. 
Dem von Uns in Berücksichtigung des darauf gestellten Antrages an den Landtag gebrachten 
Gesetzentwurfe über die Aufhebung des Artikels 22 des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Januar 1868 
haben Wir nach erklärter Zustimmung beider Kammern Unsere Genehmigung ertheilt und lassen 
das bezügliche Gesetz hiemit unter Ziffer III verkünden. 
F. 7. 
Die Vorlage einer revidirten Gerichtsvollzieher-Ordnung betreffend. 
Der Gesetzentwurf, „die Vorlage einer revidirten Gerichtsvollzieher-Ordnung betreffend,“ ist 
von Uns nach Zustimmung beider Kammern als Gesetz sanctionirt worden, wie solches unter 
*. 
Ziffer 1IV hier beiliegt 
8. 8. 
Die Bestimmungen des Artikels 89 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die 
Benützung des Wassers betreffend. 
Wir haben den Gesetzentwurf, „die Bestimmungen des Artikels 89 des Gesetzes vom 
28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers betreffend,“ auf Grund der Zustimmung beider 
## Kammern genehmigt und lassen demzufolge hiemit das unter Ziffer V angefügte Gesetz verkündigen. 
* 
g. 9. 
Die Bestreitung der Impfkosten in der Pfalz betreffend. 
Der Gesetzentwurf, „die Bestreitung der Impfkosten in der Pfalz betreffend,“ ist nach erfolgter 
+ Zustimmung beider Kammern von Uns genehmigt worden und wird demzufolge das unter Ziffer VI. 
anliegende Gesetz erlassen. 
,- §.10. 
Die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der Erweiterung 
und Verbesserung der Kreisirrenanstalt München betreffend. 
Nachdem der Gesetzentwurf, „die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der 
Erweiterung und Verbesserung der Kreis-Irrenanstalt München betreffend,“ die Zustimmung des
	        
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