Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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noch einiger Zeit, nach weiter gesammelten Erfahrungen über dle Zweckmäßigkeit ihrer 
ienzelnen Säp, ciner Hlevision unterworfen werden. 
7. 
Wegen der Unterwerfung der konzessionirken auswärtigen Privatfeuerversicherungs- 
anstalten unter die inländischen Gerichtsbehörden ist bereits Verfügung ergangen, und 
diese wird auch auf die Hagelversicherungen und Lebensversicherungen ausgedehnt wer- 
den, soweit nicht etwaige besondere Verhälinisse für die derartigen, noch bei weitem nicht 
genug in Wirksamkeit vorhandenen Anstalten Ausnahmen rathsam machen. 
B8. 
Eine neue Muühlenordnung liegt bereits ausgear beitet vor, deren schließliche Abfas- 
sung sieht aber der Ratur der Sache nach im Zusammenhange mit der in Aussicht sie- 
beuden Einführung einco neuen Gewichtssystems in den Nachbarstaaten, welchem man 
sich diesseits anzuschließen haben würde. 
9. 
Die Verordnung über die Ausübung des Mitaussichtsrechts der Patronaksinhaber 
in Kirchen= und Schulverwaltungosachen wird nach vernommenem Gutachten Unseres 
Konsistoriums dem Antrage gemäß erlassen werden. 
III. 
In Betreff der Verhandlungen, welche im Anschluß an dle dem Finanzausschusse 
obgelegene Prüfung des Lamesbaushali und den darüber erstatteten Bericht Sit ge- 
junden haben, ist zu bemerken, daß — wie auch von dem Landtage anerkannt — nach 
Lage der Sache unabhängig ven den neurn Zusammenstellungen der Etat für die zu 
Ende gebende Finanz-Periede mit den Summen der ctalmäßigen Kapitel auch für dieses 
Jahr die Norm bleibt, an welcher möglichst und insoweit nicht unabweisbare Verhält= 
nisse, wie z. B. die Erhöhung der bundromäßigen Leisiungen bei dem Militär, und in 
verschiedenen Verwaltungszweigen dice höheren Lebenominelpreise ein Anderes bedingen, 
festgehalten werden soll. 
Deu bei dieser Veranlassung gestellten Anträgen des Landtags auf Ersparungen 
oder nügliche Aufwenkungen werden Wir gern Unserc volle Berücksichtigung schenken. 
Was zunächst die von dem Landtage beamtragte büreaukratische Behandlung der 
Finanzangelegeuheiten bei Unserem Ministerium aulangk, so wird auf deren Einführ- 
ung Bedacht genommen werden, sobald nur erst die dringlicheren und praktisch wich- 
ütigeren Einrichtungen wetzen der Buchhaltung bei der Hauptstaatskasse und hinsichtlich
	        
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