Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

J. 
— 
— 
229 
41 c) kindet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem 
Brutto-Gewichte über 6 Zeniner angemeldcet werden, dergestall, daß dabei nur 
von 6 Zenmern eine Tara bewilligt wird. 
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bel Gegenständen, de- 
ren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara, Tarif gel. 
ten, oder das Nekto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne 
die Tara, oder der leßteren allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nekto-Gewicht nicht 
ohne Unbequemlichkeit ermilrelt werden kann, weil ihre Umgebung für den 
Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Ta- 
rise berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen An- 
wendung desselben. 
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart de 
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenomme- 
nen Tara-Sage kenenber wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nerlo- 
Verwiegung eintreten zu lassen. 
ge) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenürecken (Drine Abtheilung, 
Abschniut Al) geringere Zollsäte Statt finden, kann, auch wenn sonst die Ab- 
schänung des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwieg- 
ung, im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, 
die ie karung eines Schubkarren zu zwei Zeutr., 
eeinspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Zentner, 
. . -zwcupanntgmFuhnoctkszuvtekundzwanzigseutnen 
UndfükjedesweitckvotgtspmllltcStückZugviehzwölecutnekmcbr. 
Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß 
bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der 
eigenllichen Waare gehört, Rücksicht genemmen und es müssen aus Baumwolle 
und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Ur- 
stoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Bestebt eine Waare (mit 
Ausschluß der Gold-- und Silter-Skoffe, sowie der Bänder und Borten) aus Seide 
oder Floret-Seide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, 
Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die ge- 
wöhulichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Ulsidre) an den 
Zeugwaaren bleiben dabel und bei der Joll-Klassifikation außer Berracht. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiede- 
nen Zollsägen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer 
jeden Waarengatumg nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden. z8 
* 
r*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.