Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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. 13. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Staatsschuldscheine, Talous oder Cou- 
pons mortifizirt werden, so erläßt Unser Ministerium auf Antrag des Betheiligten drei 
Mal in Zwischenräumen von 8 Wochen eine öffentliche Aufforderung, jene Werthpapiere 
innerhalb einer bestimmten Frist an dasselbe auszuliefern, oder die elwa daran erlangten 
Rechte geltend zu machen. Sind nach dieser Zeit fernere zwei Monate vergangen, die 
Werthpapiere nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt 
Unser Ministerium die Werthpapiere öffenklich für nichtig und verschollen und händigt 
an deren Stelle neue aus. Die Kosien des ganzen Verfahrens trägt der Betheiligte. 
Meldet sich dagegen innerhalb der erwähnten Frist der Juhaber der Werthpapiere 
unter Behauptung eines rechtlichen Aufpruchs auf dieselben, so ist der Amragsteller zu 
Verfolgung, seiner Rechte gegen den jetzigen Inhaber an die kompetente Gerichtsbehörde 
des Letzteren zu verweisen. Während des ganzen Verfahrens werden die Zinsen von 
den betreffenden Staatsschuldscheinen nicht gezahlt, sondern erst bei Aushändigung der 
neuen Werthpapiere mit vergütet. 
8. 14. 
Die Amortisation der Staatsschulden mittelst der hierzu disponibeln Fonds erfolgt, 
so lange noch kündbare Staatsschulden vorhanden sind, jederzeit durch Rückzahlung sol- 
cher, späler durch Ankauf oder Ausloosung kündbarer, auf den Inhaber lautender Staats= 
schuldscheine oder durch Rückzahlung auf den Namen eingetragener und zwar jederzeit 
nach dem vollen Nominalbetrag. Bei einer Ausloosung darf die Rückzahlung keinen 
Falls früher als ein halbes Jahr nach der Ausloosung erfolgen und hat die Verzinsung 
bis zur Räckzahlung fortzudauern. 
Das Nähere hierüber, namentlich auch wegen Feüsiellung der Tilgungorente: wird 
Unser Ministerium seiner Zeit durch Verordnung bestimmen und bleibt Letterem vorbe- 
halten, einen Termin festzusehzen, bis zu welchem die sämmtlichen kündbaren Staatsschul- 
den in unkündbare zu verwandeln oder zurückzuzahlen sind. 
8. 15. 
Alle offentlichen Bekanntmachungen bezüglich der Staatoschuldscheine erfolgen bis 
auf Welteres in dem Ams= und Verordnungsblatt, der Königlichen Leipziger Zeitung 
und einer in Gera erscheinenden, von Unserm Ministerium durch das Amts= und Ver- 
ordnungsblatt bekannt zu machenden Zeitung. 
8. 16. 
Vom 1. Januar 1857 an kann jeder Staatsgläubiger seine kündbare Forderung
	        
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