Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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durch Uebernahme eines entsprechenden Betrags in Staatsschuldscheinen und unler wech- 
selseitiger Vergũtung der eiwaigen Stuͤckzinsen in eine unkuͤndbare verwandeln. 
8. 17. 
Außerdem werden von gedachtem Termine an ebenfalls unter wechselseitiger Vergu- 
tung der etwaigen Stückzinsen bei der Hauptstaatskasse degen Bezahlung des Nominal= 
belrags Staatsschuldscheine abgegeben. 
Die hierdurch eingehenden Summen werden von der Fürstlichen Hauptstaatskassen= 
Verwaltung bei der Geraer Bank verzinslich angelegt und successiv zu Rückzahlung künd- 
barer Kapitalien verwandt. 
8. 18. 
Die Ausfertigung und Ausgabe der Staatsschuldscheine erfolgt unter der speziellen 
Aufsicht des von Uns zu diesem Zwecke ernannten Kommissarius. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Landesfürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 27. Dezember 1856. 
(L. S.) Heinrich LXVII. F. R. 
v. Geldern.
	        
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