Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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(bez. 3½ Fl.) Stücke werden den Vereinsmünzstücken (Artikel 8) in jeder Beziehung 
gleichgestellt. 
Den der allgemelnen Münz-Konvention vom 320. Juli 18236 gemäß, sowie den vor 
dem Jahre 1839 im bisherlgen Vierzehn-Thalersuße ausgeprägten Thalerstücken wird in 
allen vertragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen 
zugestanden. 
Artikel 10. 
Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen wird auf neunhundert Tausendtbeile 
Silber und Einhundert Tausendtheile Kupfer festgesent. Es werden demnach 14 ½ dov- 
pelte oder 27 einfache Vereinsthaler Ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mebr 
oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Artlkel 6. anerkannnten Grundsaßes, im 
Feingehalt nicht mehr als drei Tausendtheile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Ein- 
Vereinsthalerstück nicht mehr als vier Tausendtheile seines Gewichtes und bei dem einzel- 
nen Zwei-Vereinsthalerstück nicht mehr ala drei Tausendtheile seines Gewichtes betragen. 
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinskhalerstück auf 33 Millimeter, für das 
Zwei-Vereinsthalerstück auf 41 Millimeter fesigesent; beide werden im Ringe und mit 
einem glatten, mit vertiester Schrift oder Verzierung versehenen Nande geprägt werden. 
In den Avers derselben ist das Bildulß des Landesherrn und bei der freien Sladt 
Franksurt das Symbol derselben aufzunehmen. 
Der Revers muß in der Umschrist um das Landeswappen die Angabe des Tbeil- 
verhältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeichnung als Ein- 
Vereinskhaler bez. als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl enthalten. Durch 
letztere ist siets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen. 
Artikel 11. 
Die Höhe der in Zwei-Vereinsthalerstcken auszuführenden Ausmünzungen bleibt dem 
Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen. 
Dagegen sollen an Ein-Vereinskhalersiücken: 
4) in der Zeit von 1857 bio zum 31. Dezember 1862 von jedem der vertragen- 
den Staaten mindestens vierundzwanzig Stücke auf je Einhundert Seelen seiner 
Bevölkerung, 
2) in den folgenden Jahren vom 1. Jannar 1863 an, innerhalb jedesmaliger vier 
Jabre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens sechszehn Stücke auf je 
Einhundert Seelen seiner Bevölkerung ausgeprägt werden. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmünzen gegen- 
seitig von Zelt zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen
	        
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