Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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meindevorstands (Bürgermeister, Stellvertreter, Stadträthe) in den Gemeinden in denen 
Gemeinderäthe bestehen, durch den Gemeinderath. 
Zu Art. 71. 
Bei den Gemeinderäthen sell wenigstens die Hälfte der Mitglieder 
in den Städten und in Hobenleuben, Eberodorf, Langenberg, auch nach be- 
sonderen statutarischen Bestimmungen in Köstrit und Untermhaus aus Haus- 
besihern, 
in den Dorfgemeinden aus den Besitern geschlossener Bauergüter 
bestehen. Zu diesem Iwecke sind bei den nächsten vorkommenden Wahlen in Orten, wo 
ein solches Verhältniß noch nicht vorhanden ist, ausschließlich oder so viel dergleichen 
Grundbesiper zu wählen, als zur Hersellung dieses Verhältnisses erforderlich ist. Im 
Allgemeinen aber bleikt die Vorschrift, daß bei den regelmäßig wiederkehrenden Ergänz- 
ungswahlen mindestens die Hälste der neu zu wählenden Gemeinderathsmitglieder 
die oben bezeichnete Eigenschaft haben muß. Auf den Wahlzetteln find daher mit Be- 
achtung des Art. 81 der Gemeindeordnung die Namen von Unangesessenen oder Nichtbe- 
güterten, welche über die möglicher Weise für diese Klasse zulässige Zahl hinausgehen, 
als nicht geschrieben anzusehen. Bei ungeraden Zahlen ist zum ersien Male die größere 
Hälste wenigstens aus den Haus-bezichungsweise Bauergutsbesitzern zu wählen. Ueber 
das bei jerer Neuwahl eintretende Zahlenverhältniß hat der. Vorsizende der Wahlver- 
sammlung ausreichende Eröffnung zu machen und dabet zu erläutern, daß ein bestimm- 
tes Verhällniß der Theilnahme am Gemeinderathe für andere als die ebengenannten 
Klassen der Ortsbürger nicht besicht und als solche die Augesessenen und Vegüterten in 
unbedingter Zahl wählbar sind. 
Zu Art. 73. 
Fürstliche Staatsdiener und Kameralbeamte, Geistliche und Schullehrer bedürfen bei 
jeder auf sie fallenden Wahl zum Eintritt in den Gemeinderath oder zum Verbleiben in 
demselben der landesherrlichen Erlauk#niß oder Genehmigung der vorgesepten Dienslbchörde. 
Im Falle, daß diese verfagt wirk, ist eine Ersahwahl vorzunehmen. 
Zu Art. 79. 
Ein jeder Wähler hat seinen Slimmzektel eigenhändig zu vollziehen. Wer dies 
nicht zu thun vermag, hat seine Simme zu Protokoll zu geben. 
Vertretungsweise Ausübung des Stimmrechts ist außer in den durch Art. 54 der 
Gemeindeordnung und des Nachtrags dazu bezeichneten Fällen unstatthaft; auch darf 
Niemand seine Stimme sich selbst geben.
	        
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