Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Zu Art. 81 
Hinter dem Worte: „Staatskienern“ ist einzuschalten: „Fürstlichen Kameralbeam= 
Zu Art. 92. und folgende. 
Wegen des bei den Gemeindevorstandswahlen durch den Gemeinderath zu beobach- 
tenden Verfahrens gelten solgende Bestimmungen: 
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) Der Vorsipende, von dem die Wahlhandlung ohne Zuziehung eines besondern 
Wablvorstands zu leiten ist, hat in gesetzlicher Weise bezüglich der Geschäfts- 
ordnung gemäß eine besondere Sipung des Gemeinderaths anzuberaumen, nach 
deren Eröffnung den Zweck derselben darzulegen und dann die Wahlzeitel zu 
vertheilen. 
.) Die Wahl selbst geschieht schriftlich mitteli gestempelter Stimmzeitel, welche je- 
des Gemeinderathsmitglied eigenhändig zu vollziehen hat. Wer dies nichr zu 
tbun vermag, hat seine Stimme zu Protokoll zu geben. 
c) Vertretungsweise Ausübung des Slimmrechts ist außer in den durch Art. 51 
der Gemeindcordnung und der Nachtragovcrordnung vom 8. Juli 1856 unter 
3 bezeichneten Fillen unstatlhaft; auch darf Niemand seine Stimme sich selbüt 
geben. 
ch Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Mitgliede persoönlich in das zu 
diesem Zwecke aufgestellte Gesäß gelegt, nach Abgabe aller dergleichen vom Vor- 
sipenden eröffnet, und die auf jedem Stimmzettel bemerkten Namen vom Schrift- 
fübrer oder einem andern Gemeinderathomitgliede einzeln in der Stimmliste ver- 
zeichnet. 
e) Sind mehrere Mitglieder des Gemeinderorstands zu wählen, so kann dies zwar 
in einer Sipung, jedoch für jede einzelne Wahl nur durch besondere Wahlhand- 
lung geschehen. 
1) Ungestempelte, oder solche Wahlzenel, aus denen bestimmte wählbare Personen 
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ist al 
nicht zu erkennen sind, sind wirkungolos. 
)Im Uebrigen kommen die An. Z6, 39, 95 und 96 der Gemeindeordnung da- 
bei in Anwendung. 
Zu Art. 103. 
§ „No. 21. Wahl des Gemeindevorstands“ hinzuzufügen. 
Zu Art. 115. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der bis zu Einführung der Gemeindeordnung 
bestandenen dinglichen Kommunalabgaben, Schoz, Erb. ins und dergl. bleiot unverändert.
	        
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