Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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oder Verlieren — alle, auf weiteren rechtlichen Erörterungen beruhenden, Eigenthums- 
differenzen können nicht berücksichtiget werden — vor deren Bersate bei der Bank mit 
genauer Angabe solcher unterscheidender Keunzeichen, durch welche deren Erkennung mög- 
lich gewesen, angezeigt und diese Sache dennoch binnen 3 Monaten, von bewirkter An- 
zeige an gerechnet, von der Bank als Pfand angenommen worden ist: so ist diese Sache 
dem Dritten, welcher an dieselbe ein näheres und besseres Recht hat, von der Bauk oder 
deren Rechtsnachfolger unentgeltlich zurückzugeben. 
K. 3. 
Kommen bei Unseren, mit Ausübung der Kriminalgerichksbarkeit beaustragten Be- 
börden Entwendungen von Pretiosen, Werthpapieren oder ähulichen Gegenständen zur 
Anzeige, so haben dieselben das Baukdirektorium davon in Kennmiß zu sepen, damit 
dasselbe darauf im vorkommenden Falle Rücksicht nehmen kann. 
KS. 4. 
Die Veamten der Bank haben bei Annahme von Pfändern die nötbige Vorüicht zu 
beobachten und sich insbesondere von der Dispositionsfähigkeit und Unbescholtenheit des 
Pfandgebers genügend zu überzeugen. 
8. 5. 
Wenn die Bank aus den bei ihr deponirten Vfäudern in Gemäßheit des §. 95 der 
Statuten der Geraer Bank ihre Befriedigung gesucht hat, so können, mit Ausnahme der 
im §. 2 erwähnten Fälle, ehvaige Ausprüche Dritter an das verkauste Pfand gegen den 
Käufer und dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. 
KC. 6. 
Die Bücher der Vank genießen denselben Glauben, wie ordnungsmäßig geführte 
Handlungsbücher. 
S. 7. 
Bei eintretendem Konkurse über das Vermögen des Schuldners ist die Bank zur 
Ablieferung des Pfandes an die Konkursmasse nicht verpflichtet. Ihr verbleibt vielmehr
	        
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