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nicht Fett oder Frucktigkeit absehen, daher auch bei Schristen= oder Alten-Sendungen,
genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer
des Transports verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapler mit
angemessener Verschnürung.
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahrpost-
Gegenstände, müssen, insoferne nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Ver-
packung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein.
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reib-
ung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spißen, Seidenwaaren u. s. w., müssen
nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer Weise in
Wachsleinwand, Paxpe (Paxpdeckeh, in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten
Kisten u. s. w. verpackt sein. «
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Posisendungen schädlich werden
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit
Slüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Slaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in
starken Kisten, Kükelu eder Körben zu verwabren. Jässer, in denen Flüssigkelten zur
Versenkung kemmen, müssen stark bereift und die Reisen gebörig befestiget sein.
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des Ge-
fähes nichts berausdringen kann.
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt
lein, daß sie ohne Verlexung der Sendungen und der Siegel nicht abgestreift oder ge-
öofinet werden kann.
8. 9.
Verschluß.
Der Verschluß einer jeden Posendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß
ebne Beschädigung uder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. (We-
gen der Rreuz= und Streifband= Sendungen, sewie der Muster, Sendungen, vergleiche 88.
13 und 11.)
Der Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der undeklarirten in
Brief= oder äbnlicher Ferm bis zum Gewichte von 16 Loth, sowie der Vorschuß= und
Einzahlungsbriese, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mir Abdruck eines
erdentlichen Petschaftes testehen. «
Briese mit deklarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen, siche §. 10) müssen mit
einem Kienze Courert und mit 5 Siegeln verschlossen sein.
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