92
In der Befugniß, Waaren im Großen einzufuͤhren und zu verkaufen, isi diejenige,
Gegenstände der Kriegs-Kontrebande, oder andere durch die beiderseitigen Tarise verbo-
tene Waaren einzuführen oder zu verkaufen, nicht inbegriffen.
Obgleich durch gegenwärtigen Artikel die Bürger und Unterthanen jedes der kon-
trahirenden Theile nur den Grohhandel betreiben dürsen, so sind dieselben doch dahin
übereingekommen, sie auch gegenseitig zum Kleinhandel unter denjenigen Bedingungen
zu verstatten, nach welchen die bezüglichen Gesetze und örtlichen Verordnungen dieses für
die Angehörigen der begünstigtesten Nation zulassen.
Artikel 9.
In Allem was die Hafen-Polizei, auf Ladung und Löschung der Schiffe und auf
Sicherung der Waaren Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger der kontrahiren.
den Theile gegenseitig den Gesehen und Lokal-Verordnungen des Landes, wo sie sich
aufhalten, unterworfen sein.
Besagte Unterthanen und Bürger sollen von jedem unfreiwilligen militärischen Dien-
ste zu Wasser und Lande srei sein, aber nicht vom Polizei-Dienste in den Fällen, in
welchen für die Sicherheit des Eigenthumes und der Personen ihre Hülfe und lediglich
für die Zeit dieses dringenden Bedürfnisses nöthig sein möchte; kein gezwungenes Aule-
hen soll auf sie besonders gelegt, und ihr Eigenthum soll keinen anderen Lasten, Requi-
sitionen und Auflagen unterworsen werden, als denen, welche von den Inländern selbst
gefordert werden.
Artikel 10.
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen gegenseitig für ihre
Personen, ihre Häuser und Güter des vollständigsten und unveränderlichsten Schutzes ge-
nießen. Sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Gerechtsame freien und
leichten Zugang vor den Gerichtshöfen haben, sich der Advokaten, Prokurakoren oder
Agenten, welche zu erwählen sie angemessen finden, frei bedienen dürfen und überhaupt
in Angelegenheiten der Rechtspflege, sowie in Allem, was die testamentarische oder an-
dere Erbsolge in persönliches Vermögen, ingleichen was die Befugnih, über persönliches
Vermögen durch Verkauf, Schenkung, Tausch, letzwillige Besiimmung oder auf irgend
eine andere Weise zu verfügen, anbelangt, mit den Eingebornen des Landes, wo sie sich
aufhalten, gleiche Prärogative und Freiheiken haben und in keinem dieser Fälle oder
Verhältnisse stärkeren Auflagen und Abgaben unterworsen werden, als es die Eingebor-
nen sind.
Dieser Schuß der Personen schließt das Recht nicht aus, welches die Regierungen
der beiden kontrahirenden Theile besizen, um in dem Territerium derselben diejenigen