Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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In der Befugniß, Waaren im Großen einzufuͤhren und zu verkaufen, isi diejenige, 
Gegenstände der Kriegs-Kontrebande, oder andere durch die beiderseitigen Tarise verbo- 
tene Waaren einzuführen oder zu verkaufen, nicht inbegriffen. 
Obgleich durch gegenwärtigen Artikel die Bürger und Unterthanen jedes der kon- 
trahirenden Theile nur den Grohhandel betreiben dürsen, so sind dieselben doch dahin 
übereingekommen, sie auch gegenseitig zum Kleinhandel unter denjenigen Bedingungen 
zu verstatten, nach welchen die bezüglichen Gesetze und örtlichen Verordnungen dieses für 
die Angehörigen der begünstigtesten Nation zulassen. 
Artikel 9. 
In Allem was die Hafen-Polizei, auf Ladung und Löschung der Schiffe und auf 
Sicherung der Waaren Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger der kontrahiren. 
den Theile gegenseitig den Gesehen und Lokal-Verordnungen des Landes, wo sie sich 
aufhalten, unterworfen sein. 
Besagte Unterthanen und Bürger sollen von jedem unfreiwilligen militärischen Dien- 
ste zu Wasser und Lande srei sein, aber nicht vom Polizei-Dienste in den Fällen, in 
welchen für die Sicherheit des Eigenthumes und der Personen ihre Hülfe und lediglich 
für die Zeit dieses dringenden Bedürfnisses nöthig sein möchte; kein gezwungenes Aule- 
hen soll auf sie besonders gelegt, und ihr Eigenthum soll keinen anderen Lasten, Requi- 
sitionen und Auflagen unterworsen werden, als denen, welche von den Inländern selbst 
gefordert werden. 
Artikel 10. 
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen gegenseitig für ihre 
Personen, ihre Häuser und Güter des vollständigsten und unveränderlichsten Schutzes ge- 
nießen. Sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Gerechtsame freien und 
leichten Zugang vor den Gerichtshöfen haben, sich der Advokaten, Prokurakoren oder 
Agenten, welche zu erwählen sie angemessen finden, frei bedienen dürfen und überhaupt 
in Angelegenheiten der Rechtspflege, sowie in Allem, was die testamentarische oder an- 
dere Erbsolge in persönliches Vermögen, ingleichen was die Befugnih, über persönliches 
Vermögen durch Verkauf, Schenkung, Tausch, letzwillige Besiimmung oder auf irgend 
eine andere Weise zu verfügen, anbelangt, mit den Eingebornen des Landes, wo sie sich 
aufhalten, gleiche Prärogative und Freiheiken haben und in keinem dieser Fälle oder 
Verhältnisse stärkeren Auflagen und Abgaben unterworsen werden, als es die Eingebor- 
nen sind. 
Dieser Schuß der Personen schließt das Recht nicht aus, welches die Regierungen 
der beiden kontrahirenden Theile besizen, um in dem Territerium derselben diejenigen
	        
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