Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

— 2 — 
8. 1. 
Die Brkanntmachung aller fuͤr Unsere Lande allgemein verbindlichen Ge. 
setze geschieht kuͤnftig allein durch den Druck unter Oberleitung Unserer ge- 
meinschaftlichen Regierung und es fällt dagegen alle besondere und unmittelbare 
Puvlicalion völlig weg. 
S. 2. 
Dar Abrruck aller neuen Gesece erfolge in einerlen Quartsormat mit ge- 
genwärtiget Verordung und in einzelnen Stücken, welche die Ueberschrife: 
Gesetzsammlurg fü#r die Fürstlich Reußischen Cande Jüngerer Einie, auch eint 
fortlaufende Rummer fuͤhren. 
d. 3. 
Wenn der Abdruck eines neuen Gesehes vollendet ist, soll sosches, und 
daß das erschienene Stuck der Gesetsammlung in den Amtsexpedstionen abzu- 
holen seyn, von den Memtern durch die Zeitungen und Intelligenzblätter in 
Gera, Schleiz und Lobensteim bekannt gemacht und das Geseh dadurch späte. 
stens vom Anfang des öten Tages nach dem Datiun des augegebenen öfsent- 
lichen Blattes an jedem Orte für promulgirt geachtet, michim als eine alle 
Unsern Beamten und Unterthanen verbindende Norm belrachle: werden. 
i 
Zur Halkung der Gesehlammlung und sedesmasigen #bsorderung der ein- 
zelnen Stuͤcke sind insbesondere verpflichtet :
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.