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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 11.
(No. 11.) Convention der Königlich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Landesregie,
vungen zu Dresden und Gera wegen Gestellung der Jagd. und Forstver-
brecher ad lorum delicti commissi vom 181n Deember 1823.
Zus der Königlich Sächssschen Landesregierung in Dresden und der Furst-
lich Reuß · Plauischen der Jüngern Linie gemeinschaftlichen Landesregferung in
Gera ist, mit erfolgker höchster Landesherrlicher Genehmigung, wegen gegen-
seitiger Gestellung der Jagd . und Forstverbrecher in das Gericht, in dessen
Bezirk der Jagd und Forstfrevel begangen ward, folgends Uebereinkunft ge-
troffen worden:
ie
Wem sich der Fall ereignet, daß ein Königlich Sächssscher Unterthan im
Fürstlich Reußischen der Jüngern Linie Territorio, oder ein Fürstklich Reußi-
scher Unterthan im Königlich Sächsischen Gebiete ein Jagdverbrechen, innerhalb
oder ausserhalb des Waldes, verüben, oder auf unstreftigem Mald- Grund
und Boden, es mag derselbe im Landesherrlichen, oder Privakeigenthume sich
befinden, eines WVergehens durch Holzentwendung, Beschädigung der Hölzer,
Grasen, Hüthen, Moosscharren und Streureißen sich schuldig machen sollte;
so soll ein solcher, es sey eine Pfändung erfolgt oder nicht, pgehalten seon,
(15) sich
(Agegeben zu Gers den austen Jebruar 1644.)