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Kaniglich Sichsischen Landesgesetzen, hingegen die Königl. Sachsischen Unter-
thanen, wesche in den Fürstlich Reußischen, der Jüngern Einic Landen Forst=
verbrechen begehen, nach den Fürstlich Rcußischen Gesetzen in der Regel be-
straft werden; es soll sedoch bep einer etwa stakt findenden bedeutenden PVer-
schiedenheit der, in beoden Landen auf demselben Vergehen stehenden Strafen,
da, wo die härtere Strase eintrittt, ein angemessenes Berhälkniß zu der gelin-
dern Strase, welche den Werbrecher bey gleichem Vergehen nach den Gesetzen
seines MWohnortes getrofsen hätte, beobachtet werden.
5.
Nach beendigker Untersichung wider die Jagd und Forftverbrecher und fo-
fort nach Eingang der, deöhalb mit Bebfügung des constituirten Uquich zu er-
lassenden Requisstion resp. zu Einbringung der Strase, infofern solche in Gel-
de besteht, des Ersabes und der Kosten, soll mit schleumigster Erecution ver-
fahren und Strase, Ersatz und Hostenbetrag an das lorum deliciu commisei
abgegeben werden; die Verbrecher aber, welche mit andern, als Geldstrafen
belegt werden, sollen gehalten seyn, zu deren Werbützung auf die unmittelbar,
jedoch unter Beobachkung der S. J. vorgesthriebenen Anzeige und Meldung, an
sie erlassene Aufforderung des Richters, der die Untersichung geführt hat, ad
forum dilicti commmissi ssch zu stellen.
8. 6.
Es sosl auch, wenn praevia causae cognitione sich ergiebt, daß der
Berbrecher etwas nicht im Vermoͤgen habe, von dem requirirten Richter ein
gewoͤhnliches Attestat deshalb ertheilt und in Ansehung der Einbringung der Ko-
sten von Unvermögenden überhaupt eine größere Strenge, als gegen die eige-
nen Unterthanen beobachtet zu werden pflegt, von der requirirenden auswärli-
aen Behörde nicht verlangt, auch sollen die Obrigkeiten der Forstverbrecher
nicht