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(No. 13.) Verordnung wegen Prösung der Candldaten der Rechtswistenschaften und w#-
9en deren Anstellung im Staatsdlenst, so wie wegen Bewllligung der
#eewocetenprark, vom v#aten Febrnar 1324.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Vier und
Funfzigste, Stammes Aeltester, Wir Heinrich der Zwey
und Sechzigste und Wir Heinrich der Zwey und Sieben-
zigste, Allesamt der juͤngern Linie souveraine Fuͤrsten Reuß,
Grasen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich-
seld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
thun hierdurch kund und zu wissen:
Da das allgemeine Beste nothwendig erheischt, dah zu allen Staakedien-
sten im Jusstifache, die öfsentlich ausgestellten Rechtsanwälde eingeschlossen,
mu solche junge Männer befördert werden, welche sowohl durch ausreichende
Kenninisse zu deren Verwaltung geeignet sind, als durch siceliches Betragen die
damit verbundenc äußerc Achtung und Vertrauen sich zu erhalten vermögen; so
finden Wir fuͤr unöthig, in dieser Hinsicht, nach genommenem Gutachten Un-
serer getreuen Stände, Nachfolgendes zu allgemeiner Nachachtung hierdurch
zu verordnen:
K. 1.
Jeder Candidat der Rechtswissenschaften, wescher in Unsere und Unserer
tande Oienste zu kreken, oder durch suristische Praris in Unsern kanden von
seinen erworbenen Kemunissen Gebrauch zu machen beabsichtigt, hat binnen
Jahrcefrist nach beendigten Studien beo Um#rer gemeinschaftlichen Reegierung sich
zu melden, durch Schul= und academische Zeugnisse nachzuweisen, daß er bis
dahin sittlich und sleihig gewesen sen und dah er wenigstens drey Jahre lang den
Soeudium der Rechtswissenschaften auf ciner Universiet sich gewidmet hobe, und
um Zulassung zu der erforderlichen Prüsung zu bitten.
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