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g. 2.
Jeder Candidat der Rechtswissenschaften, welcher noch bey keiner benach.
barten Juristenfacultaͤt gepruͤft worden, oder dort nur die letzte Censur erhalten
hat, soll auf sein, durch sofortige Beplegung der erforderlichen Jeugnisse (F. r.)
zu umterstühendes Gesuch, bev der Regierung persönlich vorgeladen werden und
muß hier sofort eine Reihe, schrifilich in lateinischer Sprache abgefaßter Fragen
in einem besendern, dazu angewiesenen Zimmer der Kanzley, eigenhändig in
derselben Sprache beantworten.
g. 3.
Wenn er durch diese vorbemerkte Pruͤsung den Besitz von Rechtskenntnissen
bewaͤhrt hat, so muß er demnächst aus den, Regierungswegen ihm mitzuthei-
lenden Acten eine vollständige Relatson in einer Ci#il- und eine Vertheidigungs-
schrift in einer Crümsnalrechkssache, binnen der ihm dazu bestimmien Frist,, ker-
ligen und abgeben.
g. 4.
Auf die gekerkigten Ausarbeitungen ist in allen vorkemmenden Fällen der
Candidat einen Evd dahin abzulegen verbunden, daß er selche ahne allen sremden
Rath und Bepstand gesertiget habe. Demnächst hat er sich noch einer umindli-.
chen Prüfung in deutscher Sprache von Seiten der Regierung zu unterwerfen.
5.
Unfere gemeinschaftliche Regierung wird auf den Grund dieser wiederhollen
Prüsung jedem Candidaten eine bestimmte Censur über seine Fähigkeit zu össent-
lilher Geschäftéführung nach den drep Abstufimgen ertheilen und ausferkigen las-
sen, daß derselbe dadurch
1) für