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1) fuͤr vorzuͤglich küchtig,
2) fuͤr tuͤchtig,
5) fuͤr nicht untuͤchtig
erklärt wird.
8. 6.
Findet Unsere Regierung Bedenken, einein gepruͤften Caudidaten auch nur
die letzte Censur zu ertheilen; so muß ihm eine abweisende Resolutien gegeben
werden, und darf dersclbe weder um einen Staatsdienst, noch um Zulassung
aur juristischen Praxis eher sich bewerben, als bis er durch erneuert fortgesetztes
Studiren und eine, mit gutem Erfolg bestandene neue Prufung über seine
Befähigung eine gunstige Regierungs. Censur ausgebracht hat.
Wen ein Candidak der Rechtswissenschaften eine günstige Regierungs-Cen-
sin erhalten hat, so soll er demnächst wenigstens ein Jahr lang noch in der Ne-
gierungs-Kanzley, oder in der Expedition eines inländischen Untergerichtö- oder
eines recipirken Advocalen durch practische Arbeiten zu einer össentlichen Ge-
schästsführung sich vorbereiten, bis er auch in dieser Hinsiche durch ein günsti-
ghes Zeugniß von dem Vorstande der Expedition, worinnen er gearbeitet hat,
seine Jähigkeit zu einer öffemtlichen Geschäftéführumg nachzuweisen im Stawe ist.
g. 8.
Kein Candidak der Rechtswissenschaften darf ium cine Anstellung in Unsern
unmittelbaren, oder Unserer Lande Oiensten, oder um Bewilligung der Advo-
catenpraxris nachsuchen, noch als Gerichtsdirector eines Pakrünonialgerichts an-
gestellt werden, wenn er niche den verbemerkten Prüfimgen sich unterworsen und
durch die vorgeschriebene Geschäfte ebung sich dazu vorbereilet hat, darüber auch
günstige Zeugnisse seinem Gesuche beozulegen vermag.
8. 9.