Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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sonderes  Ansuchen  bey  denselben,  in  jedem  einzelnen  Falle  nur  dann  zugelassen
werden,  wenn  es  gewiß  ist,  daß  die  Advocaten  der  hiesigen  Lande  bey  den
Obrigkeiten  der  Erstern  auf  gleiche  Weist  zur  Praxis  in  einzelnen  Rechtsgeschaͤften
  Erlaubniß  erhalten.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwaͤrtige  Verordnung  eigenhaͤndig  unterschrieben
und  mit  Unsern  Fuͤrstlichen  Insiegeln  bestaͤrken  lassen.  So  geschehen  Schloß
kobenstefn,  Schloß  Schleiz  und  Schloß  Ebersdorf,  den  ralen
Tebruar  1824.

(l.  8.)  Heinrich  der  5ste  Jün-  (L.  S.)  Heinrich  der  Oeste  Jangerer
  Linie  und  des  ganzen  gerer  Linie  Fürst  Reuß,
Stammes  Aeltester  Fürst  Graf  und  Herr  von  Plauen.
Reuß  und  in  Auftrag  für
Ihro  des  72sten  Herrn  Detters
  Liebden.