— 111 —
die noͤthige Mittheilung deshalb zu machen ist, dessen nächste Familienglieder,
Hausgenossen, Dienstpersonale und sonstige naͤhere Bekannte uͤber ihre etwaige
Wissenschaft davon zu vernehmen und diese, im Fall ihrer Unkunde, bey min-
destens vierzehntaͤgiger Gefaͤngnißstrafe zu bedeuten, daß sie, falls sie solchen
Aufenthaltsort auch kuͤnftig erst erfahren sollten, denselben getreulich angeben
wollen.
Im Fall diese Wernehmung ohne Erfolg bliebe, so haben die Obergerichte
den Umständen nach eneweder mit der Edscalcitation unter gleicher Verwarmung,
wie im §. 3. bey der Cikatson vorgeschrieben, oder, falls Anzeigen eines be-
trüglichen Bankerotts schon vorhanden, mit Erlassing von Steckbriefen gegen
den ausgetretenen Gemeinschuldner zu verfahren. Nach dessen Habhaftwerdung,
oder freywilligen Gestelluug und, #m Fall obwaltenden Verdachts eincs berrüg-
lichen Bankerotls, bewirkter Verhaftung, ist die Uncersuchung gegen denselben
zu verhängen, wenn auch dessen anhängis gewordenes Creditwesen immittelst
durch Vergleich, oder im (Wege Rechtens beendigt seyn sonte.
Soferne ein ausgelrekener Gemeinschuldner weder durch Requisstion der Ob-
rigkeit seines Aufenthaltsorks, noch durch Edictalien, oder Steckbriefe hat er.
langt werden können; so ist das anzudrohende Präsudiz in contumaciam zun
Ausführung zur bringen, derselbe für einen beteuglichen Bankerottirer mittelst
Bescheids zu erklären, dies durch die Geraische Zeftung und Wochenblätler ge-
meinkundig zu machen und sein Namce an den Pranger zu hesten.
g. 5.
Straflosigkeit einer Zahlungsunfähigkeit.
Nue wenn aus der verhöngien Untersuchung sich ergiebt, daß der Gemei-
schudner durch Unglucksfälle, oder Unternehmungen, deren Misliugen nach
vernünstigen Gründen der Wahrscheinlichkeit sich nitht vorauß sehen ließ, in
Vermoͤgensabfall gerathen und dadurch die Unzulänglichkeit zu Befrfedigung aller
sei