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luste erliteen und dadurch eine Unzulänglichkelt ihres Vermögens herbey geführe
haben;
B. Welche, als Kaufleute, oder Fabrikancen, gar keine, oder keine ordent-
lichen Bücher geführt, oder niche alljahrlich eine Inventur und Bilanz gefer-
tiget und sich dadurch in eine Unwissenheit uͤber den Stand ihres De#nögens
versetzt haben;
C. Welche durch übertriebenen Aufwand ssch außer Jahlungsstand gesetzt
ben.
Für übererleben ist jeder Aufwand zu achten, der die NMothdürste und ge-
meinen Beauemlichkeiten des Lebens uͤbersteigt und mit den jedesmaligen wirkli.
chen Einkünsten des Gemeinschuldners nicht im Berhälenih stehe.
Insbesondere ist aller Aufwand, welcher durch Spiel, Wetten, Schwel.
gerey und unzüchliges Leben verursacht worden, unter allen Umständen und ohne
weitere Untersuchung, als übertrieben anzusehen.
& 0.
Strafe des muthwilligen Bankerotes.
Jeder muchwillige Bankeroktirer soll nach Maasgabe seiner Verschudung
mit ein= bis vierjähriger Zuchthausstrafe belegt und aller Würden, Titel,
Staats= und Ehrenmeer, auch, falls er ein Kaufmann, oder Fabrikant it,
der kaufmännischen Rechte und #hrer Concessionen verlustig und unfähig erkläre
werden. Enzzieht er sich der Strase durch Fluche, so wird sein Name an den
Pranger geschlagen.
g. 10.
Begriff des fahrlaͤssigen Bankerotts.
Fuͤr fahr laͤssige Bankcrottirer sollen dicjenigen Gemeinschuldner gehalten
werden, A. Wer