Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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luste erliteen und dadurch eine Unzulänglichkelt ihres Vermögens herbey geführe 
haben; 
B. Welche, als Kaufleute, oder Fabrikancen, gar keine, oder keine ordent- 
lichen Bücher geführt, oder niche alljahrlich eine Inventur und Bilanz gefer- 
tiget und sich dadurch in eine Unwissenheit uͤber den Stand ihres De#nögens 
versetzt haben; 
C. Welche durch übertriebenen Aufwand ssch außer Jahlungsstand gesetzt 
ben. 
Für übererleben ist jeder Aufwand zu achten, der die NMothdürste und ge- 
meinen Beauemlichkeiten des Lebens uͤbersteigt und mit den jedesmaligen wirkli. 
chen Einkünsten des Gemeinschuldners nicht im Berhälenih stehe. 
Insbesondere ist aller Aufwand, welcher durch Spiel, Wetten, Schwel. 
gerey und unzüchliges Leben verursacht worden, unter allen Umständen und ohne 
weitere Untersuchung, als übertrieben anzusehen. 
& 0. 
Strafe des muthwilligen Bankerotes. 
Jeder muchwillige Bankeroktirer soll nach Maasgabe seiner Verschudung 
mit ein= bis vierjähriger Zuchthausstrafe belegt und aller Würden, Titel, 
Staats= und Ehrenmeer, auch, falls er ein Kaufmann, oder Fabrikant it, 
der kaufmännischen Rechte und #hrer Concessionen verlustig und unfähig erkläre 
werden. Enzzieht er sich der Strase durch Fluche, so wird sein Name an den 
Pranger geschlagen. 
g. 10. 
Begriff des fahrlaͤssigen Bankerotts. 
Fuͤr fahr laͤssige Bankcrottirer sollen dicjenigen Gemeinschuldner gehalten 
werden, A. Wer
	        
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