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ENo. 16.) Verordnung vom aten December 1823. wegen Wiederaufhebung des Ober-
Appellatlons- Gerichts-Praͤjudizes vom Iten Juny 1823. uͤber die Form
der, in elnem Testamente bestätlgten Codiellle.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwey und
Sechzigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der
Zwey und Siebenzigste, der jüngern Linie regierende Für-
sten Reuß, Grasen und Herren von Plauen, Herren zu
Greiz, Crannichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. 2c.
thun hiermit kund und zu zwissen:
Nachdem Wir, in Erwaͤgung der Nachtheile, welche durch Erschwe-
rung der Form für privatim errichtete und in einem Testamente bestätigte Co-
dieille Unsern Landesunterkhanen erwachsen, beschlossen haben, das, unter
dem 3ten Juny 1833. publicirte Präsudiz des Gesamt-Ober= Appellations-=
Gerichts zu Jenn vom a#sten März senen Jahres, (Gesetzsammlung No. 7. Ge-
setz 9. pag. go.) wonach, dem bis dahin in Unsern Landen beynahe allgemein
bestehenden Gerichtsbrauche enkgegen, bep solchen Codscillen die Zuziehung von
wenigstens fünf Zeugen, als wesemlich nothwendig zu betrachten ist, wie hier-
mit geschiehet, in gedachten Unserm banden wiederum aufzuheben; so verord-
nen Wir hiermit:
daß kuͤnftig alle privatim errichteten Codicille, wenn sie in einem
zu Recht bestaͤndigen Testamente bestaͤtiget sind, ohne alle weitere
Foͤrmlichkeit, insonderheit auch ohne Zuziehung einiger Zeugen — in
so fern uͤber die Authenticitaͤt solcher Codicille selbst kein Zweifel ob-
waltet