Mo. 19.) St bes ven Paragraphen der, unter Nummer 13. im 12ten
der Gesecsammüung befindlichen Verordnung vom raten Februar
2½% S. rog. wegen Prüfung der Candidaten der Rechtewislenschaften,
vom I#ten Februar 1826.
Ver Gottes Gnaden, Wir Heinrich der 3Zwey und
Sechzigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der
Zwey und Siebenzigste, der jüngern Linie regierende Für-
sten Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz,
Crannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 7.
thun hiermit kund und zu wissen:
Zu Verhuͤtung etwaiger Mißdeutung und zu sicherer Erreichung des Zwecks
Unserer Verordnung wegen Prüfung der Candidaten der Rechtswissenschaften 2c.
finden Wir Uns veranlaßt, rücksichtlich des, §. 7. (S. 203. der Geset-
sammlung) denselben vorgeschriebenen Arbeitens
in der Expedition eines inländischen Untergerichtes, oder eines recipirten
Advocaten,
folgende naͤhere Bestunmungen eintreten zu lassen:
1.
Unter den Untergerichten, von deren Expeditionen hier die Rede ist, sind
nur Unsere landesfuͤrstlichen Justizaͤmter und die Stadtraͤthe zu Gera, Schleitz
und Lobenstein, nicht aber die uͤbrigen Stadtraͤthe, oder die Patrimonial-
gerichte zu verstehen.
2.
Wegen Zulassung eines Candidaten der Rechtswissenschaften, als Auscul-
tators, sollen die Justizaͤmter die Genehmigung der betreffenden obersten Admi-
nistrationsstellen, die ihrer Seits bey dem Landesherrn anzufragen haben,
einholen, worauf sodann diese Accessisten zu den Acten und zur Verschwiegen-
belt zu verpflichten sind, ohne daß ste dadurch einige naͤhere Anwartschaft auf
das