Object: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

84 V.U. 88 82-84. 
handen sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und 
besonders für die Kosten der höheren Lehranstalten, einen 
eigenen, diesen Zwecken ausschließlich gewidmeten Kirchen— 
fond. Zum Behufe der Ausscheidung desselben vom 
Staatsgut, und der näheren Bestimmung der künftigen 
Verwaltungsweise, wird auf gleiche Art, wie oben (8 77) 
bei dem altwürttembergischen Kirchengute festgesetzt ist, 
eine Kommission niedergesetzt werden. 
Für die kath. Kirche bestehen zwei besondere Fonds, die 
Bistumsdotation und der Interkalarfonds; s. im 
übrigen Note zu § 77. 
§ 83. Die reformierten Kirchengemeinden. 
Was die in dem Königreiche befindlichen reformierten 
Kirchengemeinden betrifft, so wird sowohl auf Verbesse- 
rung ihrer kirchlichen Einrichtung und besonders ihrer 
Unterrichtsanstalten, als auch auf Ausmittlung hin- 
reichender Einkünfte zum Unterhalt ihrer Kirchen= und 
Schuldiener und zu Bestreitung der übrigen kirchlichen 
Bedürfnisse gesorgt werden. 
Die wenigen reformierten Kirchengemeinden des Landes 
wurden 1823 ohne Aenderung ihres Bekenntnisses mit der 
luth. Landeskirche vereinigt, d. h. in den Organismus und den 
Mitgenuß der Anstalten dieser Kirche aufgenommen. Seitdem 
hat sich wieder in Stuttgart und Cannstatt eine nicht unierte 
reformierte Gemeinde gebildet, welche unmittelbar unter der 
Aufsicht des Kultministeriums steht: Gaupp-Göz S. 405 Note 1. 
§ 84. Die Unterrichtsanstalten. 
Für Erhaltung und Vervollkommnung der höheren 
und niederen Unterrichtsanstalten jeder Art und nament-