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handen sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und
besonders für die Kosten der höheren Lehranstalten, einen
eigenen, diesen Zwecken ausschließlich gewidmeten Kirchen—
fond. Zum Behufe der Ausscheidung desselben vom
Staatsgut, und der näheren Bestimmung der künftigen
Verwaltungsweise, wird auf gleiche Art, wie oben (8 77)
bei dem altwürttembergischen Kirchengute festgesetzt ist,
eine Kommission niedergesetzt werden.
Für die kath. Kirche bestehen zwei besondere Fonds, die
Bistumsdotation und der Interkalarfonds; s. im
übrigen Note zu § 77.
§ 83. Die reformierten Kirchengemeinden.
Was die in dem Königreiche befindlichen reformierten
Kirchengemeinden betrifft, so wird sowohl auf Verbesse-
rung ihrer kirchlichen Einrichtung und besonders ihrer
Unterrichtsanstalten, als auch auf Ausmittlung hin-
reichender Einkünfte zum Unterhalt ihrer Kirchen= und
Schuldiener und zu Bestreitung der übrigen kirchlichen
Bedürfnisse gesorgt werden.
Die wenigen reformierten Kirchengemeinden des Landes
wurden 1823 ohne Aenderung ihres Bekenntnisses mit der
luth. Landeskirche vereinigt, d. h. in den Organismus und den
Mitgenuß der Anstalten dieser Kirche aufgenommen. Seitdem
hat sich wieder in Stuttgart und Cannstatt eine nicht unierte
reformierte Gemeinde gebildet, welche unmittelbar unter der
Aufsicht des Kultministeriums steht: Gaupp-Göz S. 405 Note 1.
§ 84. Die Unterrichtsanstalten.
Für Erhaltung und Vervollkommnung der höheren
und niederen Unterrichtsanstalten jeder Art und nament-