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te das Unkerthanenrecht, nach dessen Werfassimg, erworben, oder
sich daselbst mit Anlegung einer Wirhschaft verheyrathek, oder darinn
unter Zulassimg der Obrigkeit, Zehn Jahre lang gewohnt haben;
) Diesenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete gebohren sind,
noch das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassimg, erworben haben,
hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsburgerlichen Bechält,
nisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere Perbin,
dung mit dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst under Anlegung
einer Wirthschaft, verheprathet haben, oder, daß ihnen, während
cines Zeitraums von Zehn Jahren, stillschweigend gestattet worden ist,
darinn ihren Wohnsitz zu haben.
ß. ZB.
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zu-
faͤllig gebohren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdruͤcklich er-
worben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch
zehnfährigen Ausenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat,
vorzugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdruͤcklich erworbene
Unterthanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehwaͤhri-
gen Wohnung in einem andern Staate zusammen; so ist das erstere Verhaͤlmiß
emscheidend. Ist ein Heimachloser in dem einem Staate in die Ehe getreten,
in einem andern aber, nach seiner Verhevrathung, während des bestimmten
Zeitraums von Zehn Jahren, geduldet worden, so muß er in dem letztern bep-
behalten werden.
6. 4.
Sind bey einem Wagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine, der
in den vorstehenden Paragraphen emhaltenen Bestimmmaecn anwendbar, so
mus dersenige Staat, in welchem er sich besunder, ihn verläufsig beybehalten.
5.