Gegenstande zu voller Befricdigung des Faustpfandglaͤubigers nicht hin, so wird
dieser mit dem Reste seiner Forderung an das allgemeine Concursgericht gewiesen,
um, wenn ihm die Rechtskraft des ertheilten Praͤclusivbescheides nicht entgegen-
steht, daselbst mit den uͤbrigen Gaͤubigern, jedoch in der geeigneten Klasse dersel-
ben, zu concurriren.
# 6.
In Fällen, wo auf Arrest erkame wird, soll, sobald der Richter des Ar.
restes von dem ausländischen Richter des Wohnorts beurkundele Nachricht erbäle,
daß über den Schuldner bereits eneweder die sonnesle Gantk erkannt worden, oder
ssch derselbe wenigstens im Stande des makeriellen Concurses befsndek, der die Er-
oͤffnung des formellen unvermeidlich macht, der Arrest aufgehoben und die For-
derung des Arrestimpetranten au das Gantgericht verwiesen werden.
S. 7.
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkinst kommen jedoch im König-
reiche Baiern nur in den sieben altern Kreisen und mit Jusschluß des Ahem.
kreises, in Anwendung.
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Gegenwärtige Uebcreikunft tritt um einen Monat späler nach dem Tage ihree
unverzuͤglich zu bewirlenden Bekanntmachung resp. in dem Königlich Baierischen
Regierungsblatte und durch die Gesetzlammsing für die Fürstlich Reußischen Lande
süngerer Linie, hinsichtlich der anhängig zu machenden Rechtäsachen für die betref.
fenden Unkerthanen und Gerichte in Muwendung.
Gera, den gosten September 7828.
Fürstlich Renß. Pl. d. J. L. gemeinschaftliche Regierung
daselbst.