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Artikel 2.
Die Vollsirechbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wicd gegenseitig anerkannt, dafern
diese nach den naͤheren Bestimmungen des gegenwärtlgen Abkommens von elnem beiderseirs
als competent anerkannten Gerichte gesprochen worden sind und nach den Gesetzen des Staa ·
tes, von dessen Oerichte sie gefaͤllt worden, die Rechtskraft bereits beschritten haben.
Solche Erkenn#nisse werden an dem in dem andern Scaate befindlichen Vermögen des
Sachsälligen unweigerlich vollstrecke.
Arelkel 3.
Ein von einem zuständigen Gerichre gefälltes recheskrafeiges Erkenntnlß begruͤndet vor
ben Gerichten des andern Staates die Einrede des rechtekrästigen Urtbeiles (exceptto vei
jucliealae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von elnem Gerichte desjenigen
Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
II. Besondere Bestimmungen.
1) Näcksichtlich der Gerichtsbarke it in bürgerllchen, Sereitig keisen.
Artike ! 4.
Kelnem Uncerthan ist es erlaube, sich durch freiwillige Hrorogation der Gerichesbarkeit
bes andern Staates, dem er als Uncerthan und Seaatsbürger nicht angehörc, zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde Ist besugt, der Requisteion eines solchen gesetwidrig prorogirten
Gerichtes um Seellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses State zu geben,
vielmehr wied jedes von einem solchen Gerichee gesprochene Erkenmiß in dem andern Staate
als ungültig betrachtrt.
Der Kläger folst dem Beklasten.
Artitkels.
Belbe Staaten erkennen den Grundsaß an, daß der Klaͤger dem Gerichtsstanbe des
Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden Gerichtsstelle nicht nur
sosern dasselbe den Beklagten, sondern auch sofern es den Klaͤgec, 3. B. ruͤcksichtlich der
Eestattung von Gerichtskosten betrifft, in dem andern Staate als rechtsguͤltig erkannt und
vollzogen.