Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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so viel ihren petsoͤnlichen Zustand umd die davon abhaͤngenden Rechte betrifft, ohne Aus- 
nahme nach den Gesetzen ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichtestandes beurtheilt werden. 
Gerichtsstand der Erben. 
Artikel 17. 
Erben werden wegen persönllcher Werbindlichkeiten isres Erblassees vor dessen Gersches, 
stande so lange belange, als die Erbschafe ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder, 
wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist. 
Allgemeines Gantgericht. 
Arteikel 186. 
Im Concurs wird ber persuliche Gerichtsltand des Schuldners auch als allgemelnes 
Gantgericht anerkanne, ausgenommen, wemm der größsere Theil des Vermägens, bei dessen 
Bestimmung daos über die Vermögensmasse aufzunehmende Inventarium und Tare zum 
Grunde zu legen ist, in dem andern Staar sich befindee, wo alsdann dem Lehleren unter 
der im Arc. 23. enchaltenen Beschränkung das Reche des allgemeinen Gantgerichtes zuge- 
K#anden wicd. 
Artikel 19. 
Activ. Forderungen werden, ohne Uneerschied, ob sie bypothekarisch sind ober nicht, an- 
sesehen, als befünden sie sich an den Wohnorte des Gemeinschuldners. 
Artike 20. 
Einem Poarrikular-Concurse wird nicht statt geseben, ausgenommen, wenn eln gese-lich be- 
gruͤndetes Soparations · Recht geltend gemacht wird, namentsich wenn der Eemeinschuldner 
in dem andern Staate, wo er seinen Wohnsig nicht baice, eine abgesonderte Handlung, Fa- 
brik oder ein anderes dergleichen Erablissemenr, welches als ein eigenes Ganzes einen beson- 
dern Inbeyriff von Rechten und Verbimlichkelren des Gemelnschuldners bildet, besitze, welchen 
Fulles zum Vorthrile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung dleses Erablsssement#s be- 
sonders credirirt haben, eln Parrlcusar-Concurs eröfsict werden darf. 
Wirkungen des allgemeinen Gant-Gerichesstandes. 
Arelke! 21. 
Alle Ferderungcn, sie seren auf eln oingliches oder persinliches RNecht gegränbet, sind 
allein bel dem allgemelnen Gantgerichte einzuklogen, oder wenn sie bereils klagbar gemacht,
	        
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