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worden, dorr welter zu veosotgen. Das außerhalb Landes beßindliche Vermögen des Gi-
meinschuldners wird, noch vorgöngiger Veräußerung der Grundstücke und Effecten durch den
Richter der gelegenen Sache, dem Gantgerichte abgeliesert.
Recheliche Beurtheilung und Ordnung der dinglschen und
persönlichen Rechte.
Artceike ! 22.
Dingliche Rechte werden. nach den Geseben des Ortes der belegenen Sache beurtheilc
und geordnet. Ueber die Rangordnung rein persönlicher Ansprüche und deren Verhälmiß zu
den dinglichen Rechten enrscheiden dle am Orte des Ganggerichts geltenden Gesetze, und es
finder keln Unterschied zwischen in= und ausländischen Gläubigern als solchen stat.
Dinglicher Gerichtsstand.
Artitel 22.
Alle Real · Klagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmictel, wie auch die segenann-
ten acliones in rem scriplae müssen, dasern sie eine unbewegliche Sache beereffen, vor
dem Gerlchte, In dessen Bezirke sich die Sache befindet, — können aber, wenn der Ge-
genstand betrrglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichesskande des Beklageen erhoben wer-
den, vorbehältlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist
Artikel 24.
In dem Gerichtsskande der Sache können keine bloß (rein) persönlichen Klagen au-
geskellt werden.
Artikel 25.
Eine Ausnahme von dieser icgel Kudet jedoch statr, wenn gegen den Besttzer unbe-
weglicher Gücer eine solche perssnliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besiöe des
Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutebesitzer vorgt=
nommen hat. Wenn daher ein solcher Gutsbesiber
4) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfuͤllen oder
2) dür zurs Besfen des Grundstuͤcks geltisteten Vorschuͤsse oder gelieserten Materialien
und Arbeiten zu vergüten sich Heigerl, oder