Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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5) die Patrimonial · Gerichtobarkeit oder ein aͤhnliches Befugniß mißbraucht, eder 
4) seine Nachbarn im Besitze stört, 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zusteheiiden Rechtes berühme, oder 
6) wenn er dos Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Comract nicht er. 
sölle oder die schuldige Gewähr nicht leistet: 
so mußt derselbe in allen diesen Fällen bel dem Gerschesstande der Sache Reche nehmen, 
wenn sein Gegner ihn in seinem perfönlichen Gerichtsstande nicht belangen will. 
Arteikel 26. « 
EbensobegründetausnahmsweiseauchdkkBcsiheincsLehngutesodekdfegesammte 
Hand daran zugleich einen prrsönlichen Gerschtsltand. 
Erbschaftsklagen. 
Artike!. 27. 
Ecbschafesklagen werden da, wo die Erbschaft sich befinder, erhoben und zwar berge- 
stalc, daß, wenn die Erbschafesstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem andern 
Seaatsgebiete sich befinden, der Kläger seine Klage zu theilen verbunden ist, ohne Rücksscht, 
wo der größte Theil der Erbschafessachen sich befinden mag. 
Doch werden alle bewegliche Erbschaftestücke angesehen, als befänden sie sich an dem 
Wohnorte des Erblassers. Acciv. Forderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch 
sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. 
Gerichtsstand des Arrestes. 
Artikel 28. 
Ein Arrest darf in dem elnem Sraate und nach den Gesetzen besselben gegen den Bür- 
ger des andern Staates ausgebracht und verfüge werden, unter der Bedingung jedoch, daß 
en#veder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß sich elne wirksiche gegenwärtige 
Gefaßr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Scaate, in welchem der 
Arrest verhangen worden, ein Gerlchtsstand für die Hauptsache uscht begründet: so ist diese, 
nach vorläusiger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des andern Scaates
	        
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