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oder den Beklagteit, sey nach vorgaͤngiger Streitankuͤndigung ober ohne bieselbe geschehen,
begründet gegen den ausländischen Incervenienken die Gerichtsbarkeir des Staates, in wel -
chem der Hauptproreß gesühre wird.
Wirkung der Rechtshángigkeit.
Arcikel 33.
Sebald vor irgend einem in den bisberigen Arcikeln bestimmten Gerichtesiande eine
Sache recheshängig geworden ist: so ist der Sareic daselbst zuu beendigen, abne daß die
NRechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnstzes oder Aufenehaltes des Beklagten ge-
stärt oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtshängigkeir einzelner Klagsachen wird durch Insinratien der Ladung zur
Einlassing auf die Klage sür begründet erkanne.
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen.
Artake ! 31.
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit
derselben rücksichelich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Ortes beurtheiler, wo soe
eingegangen sind.
Wenn nach der Versassung des einen oder des andern Sctaates die Güleigkeir einer
Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestiimmeem Behörde in demselben abbänge:
so bat es auch hierbei sein Verbleiben.
Artike! 35.
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechte auf unbewegliche Sachen
zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen.
Arteikel 36.
Die Dauec dieses Abkommens wird auf zwöls Jahre, vom 1. Mai 1832 an gerech-
net, sestgesetz.
Eefelget ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von der einen oder der andern
Seie, so ist es stillschweigend als auf noch zwölf Johre weiter verlängert anzusehen.