Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Bestimmung das über dle Vermögenemasse aufzunehmende Invenkarlum und Tare zum 
Grunde zu legen 1#skt, in dem andern Staate sich befindet, wo alsdann dem leßztern unter der 
im Art. 22. enthalcenen Beschränkung das Recht des allgemeinen Gantgerichts zugestan- 
den wird. 
Areskel 19. 
Activ-Forderungen werden ohne Unterschied, ob sie bypothekarlsch sind oder nicht, em- 
gesehen, als befänden ste sich an dem Wohnorte des Gemeinschuldners 
Artikel 20. 
Elnem Harc#cular-Concurse wird niche stact gegeben, ausgenommen, wenm ein gesetztich 
begründeces Separationsrecht geltend gemacht wird, namentlich wenn der Gemeinschuldner in 
dem andern Scaate, wo er selnen Wohnsib niche bacte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, 
oder ein anderen dergleichen Ecablissemenk, welches als ein eigenes Ganzes, einen besondern 
Inbegriff von Rechten und Werbindlichkeiten des Gemeinschuldners blldee, besitzt., welchen 
Falls zum Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung dieses Etablissements besonders 
creditirt baben, ein Parcicular-Concurs eröffner werden darf. 
Arteikel 21. 
Alle Forderungen, sie seyem auf ein dingliches oder persönliches Reche gegründer, sind „Wirlungen 
allein bei dem allgemeinen Gontgerichte einzuklagen, oder, wenn sie bereits klagbar gemache en #eerrg- 
worden, dort weiter zu versolgen. Das außerhalb Landes befindliche Vermögen des C#c. vichtestonder. 
meinschuldners wird, nach vorgängiger Veräußerung der Grundstäcke und Eskeccen durch den 
Richter der gelegenen Sache, dem Gancgerichte abgeliefert. 
Arelkel 272. 
Dungliche Rechte werten nach den Geseben des Orté ber belegenen Sache beurtbeilt W—““**i 
uund geordner; über die Rangordunung rein persönlicher Ansprüche und deren Verhälwmisse zu ordnung der 
den dinglichen Rechten entschelden die am Orce des Gantgeriches geltenden Gesetze, und es rsebenen 
finder kein Unterschied zwischen in= und ausländischen Gläubigern, als solchen, statt. % 
Arelke 23. 
Alle Realklagen,, desgleichen alle possessorischen Rechtsmiktel, wie auch dle sogenanneen Dinglicherg 
z#ckfones in rem scriptse, müssen,, dosern sie eine unbewegliche Sache betreffen, vor dem. tichtisiand· 
Gerichee, in dessen Begirke sich die Sache befinder — kännen aber, wenn der Gegenstand be-
	        
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