Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Gegenwaͤrtige, im Namen Sr. Herzogl. Durchsaucht des Herzogs von Sachsen · Alten · 
burg und Ihrer Hochfuͤrstlichen Durchlauchten der souveralnen Fuͤrsten Reuß Juͤngerer Linie 
gweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung foll nach erfolgeer gegenseitiger Auswechselung 
Krase und Wirksamkeit in den beiderseitigen gesammten Landen haben und oͤffentlich bekannt 
gemacht werden. 
So geschehen Gera, am 7. August 1832 und Aleenburg, am 22. Juni 1832. 
Fürstlich Reuß- Plauische der jün= Herzoglich Sachsisches Geheimes 
gern Linie gemeinschaftliche Landes- Ministerium. 
regierung. , 
(L. S.) von Strauch. (#. S.) Edler von Brann. 
  
Nr. 42. Beschluß des Hbohen deutschen —— ne- in Betreff verschiedener Erlaͤuterungen zur 
Kamelconvention vom 10. Februar 
Nachdem in der am 17. May d. J. abgehaltenen 47#en Sitzung der Gohen Deutschen 
Bumdesversammlung zu Frankfurt a. M. In Bezug auf die am 10. Febr. 1831 ange. 
nommene Bundes-Karcesconventlon mehrere Erläuterungen beschlossen worden, so werden 
dieselben nachstehend zur allgemeinen Nachachlung bekannt gemacht. 
Sign. Gera, den 7. August 1832. 
Fuͤrstlich Reuß · Pl. der J. L. gemeinschaftliche Landes= Regierung das. 
v. Strauch. 
vdt. Dinger. 
) Nach den Bestimmungen des Artikels 9. der Kartelconventlon vom 10. Febr. 1831 
können Gensd'armen, Polizeidlener, Milltalr- oder Sicherheles-Wachen, und über- 
haupt alle obrigkeltllche Hersonen und Dlener, sofern in ihrer Dienstobliegenbeit die 
Wachsamkelt auf alle verdächulgen Individuen liegt, keine Prämie ansprechen, wenn 
sie Deserceure oder von diesen mlegenommene Pferde elnliefern.
	        
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