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Gewissenhaftigkeit zu Werke zu gehen, und har jede nach diesem Gesetze vorgenommene Be-
strasung so, wie sie der Are und dem Grade nach erkamm und vollzogen worden ist, um-
ständlich zu Prokocoll bemerken zu lassen:
Insbesondere ind die Ungebührnisse, für welche ein Inculpar sich der Ungeborsame-
strasen schuldig gemacht, genau, unter UAusüh-ung der eigenen Worte desselben ausführlich zu
bemerken, die Fragen, auf welche der Vernommene gar keine oder unbestimmte Autworken
ertheller, wörtlich niederzuschreiben, die unbestimmten Aneworten selbst, sewic die Widersprüche
res Mngeschuldigten mit dessen eigenen Worten zu prokecolliren und die Belehrungen, welche
der Richter zur Ausklärung der Unbeltimunheit oder zur Hebung der Widersprüche dem Ver-
nemunenen ertheilt bar, sergfältigst zu bemerken, damit die Gesetzmäpigkeir der verfügren
Strasen, für welche der Untersüchungsrichter bei strengster Verantworkung hafeet, klar aue.
den Acten hervorgebe.
8. 21.
Jeder Staatsbuͤrger ist verbunden, dem ihn besragenden Richter die Wahrheit anzuge-
ben. Ein Augeschuldigier, welcher dieser Pflicht daducch eutgegen handelt, daß er den Rich
ter absichtlich belnger und Tharsachen vorgiebe, von welchen er im Laufe der Umersuchung
zugesteben muß, dal er sie ersonmen habe, oder rücksichtlich deren er der Erdicheung überführe
wird, kann mit den in F. 11. bezeichneten Sirasen belegt werden. Der Richter aber il ver-
bunden, alle auf die absichelichen Erdichtungen bezüglichen Umstände und die gemachten Lu-
##n selbst nach Analogie des §. 20. genau zu protocolliren.“
. 22.
Damit üb. igens der Angeschuldigte die Strafe seines Ungehersams nicht als Peinigung
mum Geständnisse anfebe, so bar der Untersüchungsrichler, bevor er dieselbe vollstrecken läsie,
ihm deutlich vor zuhallen, daß und wedurch er das ihn tressende Uebel sich zugezegen habe.
Ueberhaupr hat seder Richter mit der, bei Erössnung eines Verhörs an den Angeschul-
digten ergebenden Ermahnung zur Augabe der Wahrheit eine Hinweisung auf die in gegen-
wärtigem Gesehe angeordneren Ungehorfams und Lügenstrafen zu verbinden, und dagegen,
daß er sich solche nicht zuziehen möge, zu verwarnen.
Die Volsstreckung der Strasen selbst se#t voraus, daß der Gerichtsarz, welcher in
zweiselhassen Fällen vorerst den Inculpaten untersichhen muß, die anzuwendende Bestrasungsarr
als den Gesundheitsumständen und der Körperconstiturion des Inculpaten unnachtheilig bezeuge.