Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

204 
Person zusammentreffenden Umstaͤnde mit dem vorliegenden Verbrechen selbst in bestimmtem 
Zusammenhange stehen, und eine andere vernuͤnftige Erklaͤrung zwar noch moͤglich, jedoch 
unter den gegebenen Umstaͤnden unwahrscheinlich ist und uͤberdieß keine besonderen Auzeigun- 
gen der Unschuld vorhanden sind ober von bden Anzeigungen der Schulb an Gewißheic und 
Etaͤrke entscheldend uͤberwogen werden. 
  
F. 43. 
Ess borf mie Gewißbele von Anzelgen auf einen Gegenstand geschlossen werden und es 
entstehe aus der Ersteren voller Beweis des Leherren, wenn sie gewiß sind, wenn sie sich 
ohrie den Beweisgegenskand nicht denken lassen, und doher die M)glichkeit, daß derfelbe niche 
wahr sey, eneweder ganz ausschlleßhen, oder es wenigstens keinen Grund giebe, anzunehmen, 
daß sie ohne den Bewelsgegenstand vorhanden seyen. 
Insonderheit enesteht durch Anzeigungen überzeugende Gewißheit, daß die angezeigee 
Person des Verbrethens sich schuldig gemacht habe- 
4) wenn mehrere mit dem vorliegenden Verbrechen In bestimmtem Zusammenhange sie- 
bende gleichzeltige und enmweher mit vorausgehenben oder nachsolgenden Indieien 
verbundene Anzelgungen, wesche elnzeln vollstärndig er iesen sind, in der angeschul- 
digeen Person zusammentreffen, und 
2) unter lich dergestalt im Zusammenhange stehen, daß solche Uebereinstimmung nach dem 
ordenklichen Laufe der Dinge nicht anders, als aus der Begehung des Verbrechens 
vernünstiger Wesse erkläre werden kann, auch dieselben 
) mit andern erwiesenen Umisländen der Thac niche im Widerspruche steben, überdiieß 
4) der Ineulpat kelne besonderen gegründeten Anzeigungen der Unschuld sär sich hat und. 
enblich 
5) keine Umstände vorhanden Uind, welche die Wermuthung geben, daß die That von ei- 
ner andern Person begangen worden sep. 
. 44. 
Wenn der Angeschuldigee durch das Zusammentrefsen der Anzelgungen in Gemäßheie 
é. 43. eines Verbrechens überwlesen ist, se kann derselbe zu jeder peknlichen Strafe, die 
odesslrafe allein ausgenommen, verurtheilt werden. An die Siellr der Tesstrafe tritt in 
einem solchen Falle lebenslänsliche Zuchchausstrafe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.