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. 11.
Die Landesreglerung begüglich das Consistorium bat nach Eingang dis Berichts der
Uneerbehörde, und in den unmirrelbar bel ihr (ihm) anhängigen Rechtssachen, nach Ablauf der
im 7ten Paragraphen bestimmten Frist sosort über die Statthafnigkeic der nachgesuchten Wie.
dereinsetung in den vorigen Rechtsstand mietelst kurgen Decreis zu erkennen, und es soll eine
Provocation auf Versendung der Accen nach auswärtigem Erkennmisse niche Seare sinden.
6. 12.
In dem Erkennenssse über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zugleich die
von dem säumigen Sachwalter verwirkee Strase auszusprechen.
(. 13.
Die Nichtbeobachtung elner gese-lich oder durch richcerliches Decret bestimmeen Frist
ist nämlich als Vernachläßigung der Pfliche eines Sachwalrers zu becrachten und zu ahnden.
4.
Won dem WVorwurfe elner solchen Pllichtverleung soll der Sachwalcer nur dann srei-
gesprochen werden, wenn er durch elgenhändige Schriften seines Constiruenken nachzuweisen
vermag, daß dieser ihn autorlsirt habe, einem vorzunehmenden Procehacce zu entsägen oder
eine bestimmte Frist nicht zu beobacheen.
(. 15.
Dagegen soll den Sachwalter der Vorwand, daß er von felnem Constitueneen niche mie
Insteuction versehen worden, gegen den Vorwurf der Nachläßigkele nichr schötzen, weil er
solchenfalls zeirig entweder die geeignete Frist suchen oder sein Parrocinium aufgeben kann.
Dabei bleibt es jedoch der richlerlichen Beurkheilung überlassen, ob und in wie weit die niche
ersolgre Instructionsertheilung in solchen Fällen, wo die Aufgabe des Mandaces dem Sach-
walter nicht süglich fcei bleibt U. B. in dem Falle des §. 6, des Justizmandats von 1754),
diesem als Rechefertigungsgrund zur Seice stebe.
+. 16.
Die erste Versäumniß, deren ein Sachwalter sich schusdig machr, soll mie elner Gelb-
strase von Fünf Thalern, die zwelte mit einer Serase von Zebn Thalern, die dritee mie ei-
ner Serase von Zwanzig Thalern geahndet, bel fernerer Vernachlählgung aber gegen den
säumigen Sachwalter mit Suspenston und endlich mit Remotson von der Prasts verfahren,