Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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und soll fuͤr den Fall der Unvermoͤgenheit, statt der angeorbneten Gelbstrafen, nach Befinden 
alternativ auf Freiheitsstrafe erkannt werben. 
47. 
Nächstdem soll der Name desjenlgen Sachwalkers, welcher sich elner drltten Vernach- 
lähigung schuldig gemacht hat, in dem betreffenden officlellen Ames= und Nachrichts= oder 
Wochenblatte, mit Angabe der Proceßsache und des Grundes der Bestrafung bekamm ge- 
machr werden. 
18. 
Jedech sollen bann, wenn ein Sachwalter drel Jahre lang ununcerbrochen seinen Ames- 
pflichten Genüge geleistet und einer Versäumniß sich nicht schuldig gemacht hat, feüher be- 
gangene Vernachläßigungen niche weiter angerechnet werden. 
. 19. 
Bei ber Landesregierung und dem Consistorium soll ein genaues Werzeschniß aller zur 
Bestrafung gedlehenen Versäumnisse gehalten werden. 
. 20. 
Jeder säumige Sachwalter wird übrigens des Rechts, dle Angelegenheie, in welcher 
er sich einer Versäumniß schuldig machte, sernerbin zu betreiben, verlustig und hat sämmt- 
licho durch die nachgesuchte Wiedereinlezung in den vorigen Stand verurfachten gerichtlichen 
und außergerichtlichen Kosten zu tragen. Auch soll eine zwischen ihm und dem Constituenten 
getrofsene Verabredung, nach welcher Lebterer sich zur Uebernahme der Kosten oder der dem 
Ersteren zuerkannten Srrafe verbindlich macht, völlig ungültig seyn, so daß selbst das von 
dem Constirnenten hierunter schon gezahlte jederzeit von dem Advocaten oder dessen Erben zu- 
rückgesordert werden kam. Der Advocat aber soll, wenn eine solche Vecabredung zur 
Kemmißf des Richters gelangk, welcher, wenn es ein Unterrichcer ist, deshalb Amrswegen 
an den Oberrichter Beriche zu erstatren hac,, jedenfalls schon darum allein zu einer besonde- 
ren Disciplinarstrase und zwar, wenn er es vermag, zur Erlegung des doppelsten Betrages 
desjenigen, was er ohne jene Verabredung zu zahlen gebabt bäcte, außerdem aber zu ver- 
bältnißmäßiger Civilarreststrafe verurtheilr werden. 
5 21. 
Gegen den Ausspruch der Landesregierung und des Conssskoriums fiuder lediglich das 
NRechtsmictel der Oberappellation statr und selbst dieses nur von Seiten desjenigen, dem die
	        
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