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nachgesuchte Restleucion abgeschlagen und von Seiten des Sachwalcers, bem eine Srase.
zuerkannt worden ist, wogegen dem Restieucionsgegner eln Rechtmittel niche verstatter it,
dieser vlelmehr damit sich begnügen muß, daß er sich im Hauptprocesse noch ausreichend
vertheidigen kann.
*. 22.
Die einzulegende Oberappellation ist sofort Innerhalb der zehntägigen Nocbfrüst vollstän-
dig zu begründen. Eine besondere Deducclon nach Einbringung der Suspensioschrift ist dem
Oberappellanken nicht gestactet. Vielmehr wird sofort nach Eingang der Lebteren ein kurzer
Inromlationskermin von 14 Tagen anberaume, bis zu welchem der Oberappellat seine Ge-
genschrift belzubringen hat.
. 23.
Der Ausspruch des Oberappellacionsgeriches ist unbedinge entscheidend und es finder da-
gegen ein Rechtomlttel so wenig, als bel dem Oberappellationsgerichte selbst der Antrag auf
Versendung der Acten stact.
Urkundlich haben Wir gegenwärilge Verordnung eigenhändig vollzogen, mir Unferen
Landesfürstlichen Instegeln bedrucken lassen und in der Gesebsammlung zur allgemeinen
Kennmiß zu bringen befohlen.
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, am 10. Januar 1833.
(L. S.) Heinrich LXI. (L. S.) Heinrich LXXIHI.
J. L. Jürst Reuß. J. L. Fürst Reuß.