Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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nicht vor Gericht erschelnen koͤnnen, dieses vlelmehr in ihre Behausungen zu erfordern ge- 
noͤchizt sind. Nicht minder siud von obiger Regel ausgenommen, Beshcigungen, Inven- 
turen, Auctionen, Taxarionen und alle diesenigen Geschäste, deren Nacur es mir sich bringt, 
baß sie nicht an gewöhnlicher Gerichtsstelle vorgenommen werden können, sowie überhaupt 
dem richeerlichen Ermessen nachgelassen bleibe, einzelne Gerschesverhandlungen außerbalb der 
tgewöhnlichen Gerichrsstelle vorzunehmen, vorausgeseht nur, dah dieses inmerhalb seines Ge- 
richtsbezirkes gesch ieht und nicht ein besonderes gesehliches Verbot entgegenstebe, wie J. B. 
der Annahme eines Deposttum, welche an gewöhnlicher Gerichtsstelle geschehen muß. 
Den Patrimonialgerichtoverwaltern auf dem Lande ist es nachgelassen, für jedes 
Jahr gewisse Geriche#rage und #war monatlich wenigstens Einen, an weschem die ge- 
wöhnllchen Rechtsgeschäfte vorgenemmen und angenommen werden sollen, lm voraus anzu- 
seen und bekamt zu machen. Werden sie auher diesen ordenelichen Gerichtstagen zur Au- 
nahme eines Testaments oder zur Vornahme einer andern Handlung der sceiwilligen Geriches- 
barkeie an den Ort des Gersches erfordert, so sind sie berechtige, das aufgewendete Fuhr- 
oder Roßlohn zu liquidiren. 
5. 3. 
Alle Handsungen der freiwilligen sowohl als der stceitigen Gerichtsbarkeit, welche außer- 
balb des Gerichrsbeziekes in den Privakwohnungen der Pateimonialgerichesverwalter vorge- 
nommen werden, sind als gerichtliche nicht zu betrachten, als solche ungültig und ermangeln 
ber gerichelichen Beweiskcast. 
Der Richeer, welcher gegen die geseliche Vorschrist handele, ist mic einer Geldbuße 
von 5 bis 20 Thalern zu belegen und den Parteien für allen, aus der Unterlassung der 
Vorschrifeen dieses Gesehes erwachsenden Schaden verantworlich. 
. 4. 
Abgeschlossene Compromisse zur Umgehung dieles Gesetzes sind unkräftig, die in deren 
Folge außerhalb des Gerich#ssprengels vorgenommenen Handlungen als gerichelsche niche 
gültig, und die Richker, welche dergleichen Compromisse genehmigen oder gar veranlassen, 
mit der vorslehend bestimmten Geldbuße gu belegen. 
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Einseiesge Parkelanbringen können, wie zeither auch, in den Privatwohnungen der 
Richter niedergeschrieben werden. Nicht minder ist es erlaube, einen von den Parteken un-
	        
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