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(. 9.
Ueber die Handlung der Recognition ist eine Registratur abzufassen. Diese ist auf die
anerkannte Urkunde ummitrelbar hinter die Uncerschrife der Interessemren zu bringen, sodann
vorzulesen, daß solches gescheben sey, zu bemerken, und von den nach Worschrift §. 6. zu.
iuziehenden Gerlchtspersonen zu unterzeichnen; auch ist derselben das Gerlchtostegel beizudrücken.
10.
In blesen Reglstraturen sind die Gerichtsbelstger, welche den Recognoscenten persönlsch
gekanne haben, namenelich aufzusühren, wenn sie nicht, was zu bemerken ist, dem ganzen
Gericht bekanne sind.
Wenn aber die Legleimakson durch Zeugen ober durch Paͤsse geschehen ist, so sind im
ersteren Falle die Zeugen, im lebteren die Bejeichmungen der Pässe, mit der Bemerkung,
daß ste mic der Person des Recognoscenten überelnstimmend und unzweideutig befunden wor-
den sind, anzugeben.
(. 11.
Die gerichtliche Beglaubigung über die erfolgee Recognitlon muß jederzeit in Form el-
ner den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Registcarur geschehen und darf nie in
Form eines Zeugnisses ausgefertigt werden.
Das Gericht braucht bei dem Prokocolle nur dann Abschrife der recognoscirten Ur-
kunde und der darauf gebrachten Beglaubigung zu behalcen, wenn dle Parteien es verlan-
gen; es darf aber auch für solche Abschriften nur in dlesem Falle liquidlet werden. Auch
blelbe es den recognoscirenden Interessenten nachgelassen, das Vorlesen der Urkunde zu ver-
bitten, und es ist fur ausreichend zu achten, wenn sie sich nur zu Unterschrist und Siegel
bekennen; es muh jedoch dieser Umlkand in der Niederschrist über dle geschehene Recognition
ausdrücklich bemerke werden.
Gegenwärtiger Verordnung, beren Publleakion durch den Abdruck in der Gesetsamm.
lung Wir besohlen haben, ist von allen Behörden genau nachzugehen und haben Wir solche
böchsteigenhändig vollogen, auch Unsere landeöfücstlichen Instegel vordrucken sassen.
Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, am 10. Januar 4333.
(L. S.) Heinrich LXI. (L. S.) Heinrich LXJIH.
J. L. Fücst Neuß. J. L. Färst Reuß.