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Sese sommt ung
Fuͤrstlich Reußishen Lande juͤngerer Linie.
No. 29.
Nr. 46. DOwwositalordnung für sämmtliche Untergerichte, l. d. G. Mäg 1833.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste,
Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Sieb-
zigste, der Jüngeren Linie souveraine Fürsten Reuß, Grafen und
Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Krannichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein rc. 2.
baben in Erwägung des dringenden Bedürfnisses glelchmäßiger gesetzlicher Bestimmungen über
das Depositenwelen bei den sämmelichen Untergerichren Unserer Lande, von Unserer Lan-
desregierung die nachstehende Depositalordmung enewersen lassen und berselben, nach vorgängi-
gem Beiralhe der getreuen Ritker= und Landschaft, die Lanbesfücstliche Sanction ertheiler.
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6. 1.
Bei seder Gerichesbehörde ist sofort nach Publicarion bleses Geseszes ein wohlverwahr.
ter, mit mehreren verschiedenen Schlsssern versehener Kasten anzuschaffen und in einem seuer-
festen und gegen Einbruch gestcherten Lokale aufzubewahren.
Es bleibe dabei den Inhabern von HPatrimonialgerlchten nachgelassen,, wegen Einelch-
mung eines allgemeinen Depoßtcorium sich zu vereinigen und die Genehmigung Unserer Lan-
desreglerung hierzu auszuwirken, sowie es dieser Behörde überhaupt vorbehalten ist, auf
Nachsuchen der Parrimonialgerichteinhaber in elnem oder dem andern Puncte der gegenwär-
ugen Depostealordnung zu dispenftren, wenn die Lokaliräten es nschig machen.
+#. 2.
Bei Unseren Justizämtern ist der Deposttenkasten mic zwel, bei den übrigen Behör-
den mie drei verschiedenen Schlössern zu versehen und wegen des Verschlusses desselben fol-
gende Elnrichtung zu geffen.
Ausgegeben den 12. April 1833.