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nach vernommenem Gutachten Unserer getreuen Staͤnde, Folgendes zur allge-
meinen Nachachtung fuͤr Unsere Unterthanen zu verordnen.
8. 1.
Allgemeine Bedingungen der Aufnahme von Fremden.
Kein außerhalb Unserer Lande Gebohrner soll als Buͤrger, Unterthan,
Schutzverwandter, Hausgenosse, oder einziehender Pachter einer Gutsoͤkonomit
in Unsern Landen aufgenommen werden, wenn er nicht
a) sein Herkommen und Alter — durch ein Taufzeugniß,
b) daß er bisher cinen ordentlichen, straslosen Lebenswandel gefuͤhrt, daß
und wie er sich mit den Seinigen redlich genaͤhrt habe, und daß er
keiner Verpflichtuung zum Militaͤrdienst in einem teutschen Bundesstaate
unterworfen sch — durch ein Zeugniß seiner vorigen Obrigkeit,
) dah er ein wirkliches schuldenfreyes Vermögen, wenn er in einer Resl.
denzstadt sich niederlassen will, von wenigstens 300 Rehlrn. Conv.
Munze, in einer Landstadt, oder auf einem Oorfe, von 200 Réhlrn.
Cono. Münze besite — durch hinlänguche Beweiemitlel
Kaubhasft beygebracht und nachgewiesen hat.
5. 2
Besonders beym Mitbringen von Kindern.
Bringt der neuanfumehmende Fremdling Kinder mit iné Land, so muh er
wegen zwey Kindern noch besonders so Rihli. Conv. Munze, wegen drey,
100 Rilhlr. und wegen jedes weitern Kindes noch 40 Ju#hlr. Conv. Münze an
mehrerem Vermögen wirklich besitzen und selches ausreichend nachweisen.
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